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Nur ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis schützt vor Haftung

Bekanntermaßen sind Bau- und Werkunternehmer – aber auch Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute – verpflichtet, im Rahmen des Möglichen das Vorgewerk zu prüfen, auf Grundlage dessen die eigene Leistung erbracht werden soll. Ist das Vorgewerk oder die Planung erkennbar ungeeignet, hat der Unternehmer zur Vermeidung einer eigenen Haftung auf Bedenken hinzuweisen. Doch welche Anforderungen muss ein solcher Bedenkenhinweis erfüllen?