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BGH, Urteil vom 18.6.2014 — Aktenzeichen: I ZR 242/12 Leitsatz 1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung verhindern müssen. 2. Allein die Organstellung und die […]