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Sicherheit gem. § 648 a BGB: Einwände des Auftraggebers sind unbeachtlich

OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016 — Aktenzeichen: 12 U 99/15 Leitsatz Die Parteien eines Bauvertrags streiten oftmals über die Höhe des gem. § 648 a BGB abzusichernden Anspruches, insbesondere gilt dies für etwaige Nachtragsforderungen. Das OLG Hamm führt aus, dass eine schlüssige Darlegung der Forderungen durch den Auftragnehmer reicht, zudem Einwände des Auftraggebers unerheblich sind. […]