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BGH entscheidet zum Haftungsprivileg bei Leiharbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 141/13 Auch bei der Leiharbeit gelten die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII. Wird also etwa ein Leiharbeiter vom Entleiher oder Mitarbeitern des Entleihers geschädigt, können sich die Schädiger auf das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII berufen, ohne dass es auf eine gemeinsame Betriebsstätte […]