Rücktritt bei fortgeschrittenem Baustand unwirksam!
Der Rücktritt ist im Baurecht ein eher weniger bekanntes Gestaltungsrecht, dies aus gutem Grund, denn seine Erklärung bietet sich wegen der Vertragsumwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nur im Ausnahmefall an. Wird der Rücktritt erklärt, sollten einige Besonderheiten im Baurecht beachtet werden wie eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt.