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Keine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 19.4.2016 — Aktenzeichen: VI ZR 506/14 Eine Geschädigter muss nicht seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar. […]