Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten
Liegen offenkundige Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns, so hat der Unternehmer den Besteller darauf hinzuweisen.
Liegen offenkundige Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns, so hat der Unternehmer den Besteller darauf hinzuweisen.