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Haftung des Krankenhausträgers für Befunderhebungsfehler eines Konsiliararztes

BGH, Urteil vom 21.1.2104 — Aktenzeichen: VI ZR 78/13 Leitsatz Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: […]