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Verjährungsbeginn bei Anwaltshaftung – nicht uferlos!

Liegt die Kenntnis von einem Anspruch schon dann vor, wenn der Mandant „vorsorglich‟ seinen Anwalt auffordert, die Sache dem Haftpflichtversicherer zu melden? Der BGH sagt ja und stellt klar, dass auch gegenüber Anwälten die Verjährung nicht bis ultimo hinausgeschoben wird.