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Kostentragungspflicht des Gläubigers beim durch Erfüllung unzulässig gewordenen Gläubigerantrag

Landgericht Bonn, Beschluss vom 07.12.2011 — Aktenzeichen: 6 T 258/11 Leitsatz § 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen. § 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen. Sachverhalt Ein Gläubiger stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Antragstellung erfüllt der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens […]