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Verzug setzt Mahnung voraus

OLG München, Urteil vom 10.9.2013 — Aktenzeichen: 9 U 1685/12; nachfolgend: BGH, 26.03.2015 – Aktenzeichen VII ZR 260/13 (NZB zurückgewiesen) Leitsatz Ein bauvertraglich vereinbarter Ausführungszeitraum „von 26 Werktagen ab Beginn“ führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist. Verzug mit der Fertigstellung kann erst durch eine Mahnung eintreten. Sachverhalt Der Bauherr (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) […]