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Ersatz des Vermögensschaden nach dem StVG

BGH, Urteil vom 9.12.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 155/14 Leitsatz 1. Eine Sache ist dann „beschädigt“ im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit […]