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Vereinbarung über anrechenbare Kosten vorhandener Bausubstanz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.3.2006 — Aktenzeichen: 17 U 208/04 (rechtskräftig) Leitsatz Eine Vereinbarung der Parteien über den Betrag, mit dem vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt wird, ist nur dann korrigierbar, wenn er unangemessen ist. Darüber entscheidet im Zweifel das Gericht. Sachverhalt Bei der Abrechnung von Architekten- und Ingenieurhonoraren vor Gericht ist in […]