BGH stellt klar: Kein Abzug „neu für alt‟ trotz jahrelanger Nutzung des Werkes
Muss sich der Besteller Vorteile aus später Mangelbeseitigung anrechnen lassen? Der BGH sagt ganz deutlich: Nein!
Muss sich der Besteller Vorteile aus später Mangelbeseitigung anrechnen lassen? Der BGH sagt ganz deutlich: Nein!