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Kein Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung von Tagebuchzitaten

Die Presse darf aus dem Tagebuch eines „Cum-Ex-Beschuldigten“ zitieren. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen dabei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.