Unbeauftragte, aber zwingend erforderliche Bauleistungen müssen vergütet werden
Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B hat die Auftragnehmerin – auch wenn keine vertraglichen Ansprüche bestehen – einen Vergütungsanspruch für unbeauftragte Bauleistungen, sofern es sich um notwendige Leistungen handelt, die dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und diesem unverzüglich angezeigt wurden.