OLG Hamm: Geschädigter kann auf Smart-Repair verwiesen werden

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2020, SCHLÜNDER: 700-2018

Sachverhalt:
Der Kläger verlangte Schadensersatz für die Reparatur seines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall bei letztlich unstreitiger vollständiger Haftung auf Beklagtenseite. Streitig war hier auch, ob nach Gutachten abgerechnet werden darf oder der Geschädigte sich auf das Smart-Repair verweisen lassen musste.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bezüglich des Fahrzeugschadens nur einen Anspruch in Höhe der Kosten nach der kostengünstigen Reparaturmethode „Smart-Repair‟. Das OLG Hamm führt diesbezüglich aus:

„Der Unterschied beider Kostenkalkulationen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Sachverständige den Austausch des hinteren rechten Seitenteils nicht für erforderlich erachtete, sondern eine Instandsetzung dieses Bauteils mittels Smart-Repair befürwortete. Diese – zutreffende – Einschätzung vermochte der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat im Senatstermin vom 26.06.2020 überzeugend zu erläutern. Während das werksseitig gefertigte Originalbauteil exakt einen maximalen Spalt von 2mm zu angrenzenden Bauteilen aufweisen kann und weitgehend gegen Korrosion geschützt ist, ist dies bei Einfügung eines Ersatzteils nicht mehr zu erreichen. Daher ist die Rückverformung des beschädigten Blechs in einem geeigneten Fall wie dem vorliegenden die zu bevorzugende Lösung. Das Smart-Repair-Verfahren ist darüber hinaus mittlerweile auch derart verbreitet, dass es von Werkstätten im erreichbaren Umkreis beherrscht wird, und Werkstätten, die das Verfahren selbst nicht durchführen, eine Reparatur dort in Auftrag geben können. Bei der Smart-Repair-Reparatur sind sowohl die Wiederherstellung von Klebeverbindungen wie auch das Richten einer gebördelten Kante ohne weiteres möglich.‟

Der Kläger hatte deshalb diesbezüglich keine über die kostengünstige Reparaturmethode („Smart-Repair‟) hinausgehenden Schadensersatzansprüche.

Ergänzung: Damit folgt das OLG Hamm inhaltlich dem OLG Karlsruhe im Urteil vom 21.08.2003, Az. 19 U 57/03. Wenn mit Smart-Repair ein Fahrzeugschaden zu beheben ist, handelt es sich eben um Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB.




Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 08/2020)

Michael PeusMichael Peus

zur aktuelleren Übersicht (08/2022)

 

Mit den ersten Entscheidungen zum Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG) bewahrheitet sich, dass sich dieses in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld einfügt.

Nachstehend ein Überblick über die veröffentlichten Entscheidungen (Stand: 14. August 2020):

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18



ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld II

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20

Der Bundesgerichtshof – 6. Strafsenat – äußert sich zum Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB und der Widerlegung des Näheverhältnisses.

  1. Die Anspruchsberechtigung für das Hinterbliebenengeld knüpft nicht an eine formelle (familienrechtliche) Beziehung des Hinterbliebenen zum Getöteten, sondern an deren tatsächliche soziale Beziehung zueinander an (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 12 f.; BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand 1.2.2020, § 844 Rn. 207). Bei § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnisses, sondern lediglich um eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO (vgl. BeckOGK/Eichelberger, aaO, § 844 Rn. 206; s. auch LG Tübingen NZV 2019, 626).
  2. Die Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB hat das Landgericht „im Ergebnis der Beweisaufnahme‟ hinsichtlich aller Adhäsionskläger als widerlegt angesehen, weil sich deren Beziehung zu den Mordopfern „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟ habe. Damit fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen.
  3. Allein Trauer über den Tod des entgegen der Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in einem besonderen Näheverhältnis zum Hinterbliebenen stehenden nahen Angehörigen genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht.



ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld I

Michael PeusMichael Peus

LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19

Leitsatz

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Näheverhältnisses

Sachverhalt

Getötet wurde die getrennt lebende Noch-Ehefrau. Das Landgericht sah die gesetzliche Vermutung eines Näheverhältnisses (§ 844 Abs. 3 BGB) als widerlegt an, sodass dem hinterbliebenen Ehemann kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zustand.

Entscheidungsgründe

Nach § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein Näheverhältnis lediglich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Es handelt sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnis, sondern (lediglich) um eine gesetzliche Vermutung; dem Anspruchsgegner steht mithin der Gegenbeweis offen dass trotz einer familienrechtlichen Beziehung nach Satz 2 tatsächlich kein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des Satzes 1 bestand. Umgekehrt steht es Hinterbliebenen offen darzulegen und zu beweisen, dass sie gleichwohl ein besonderes persönliches Näheverhältnis mit dem getöteten verbunden hatte.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles mit der Getöteten verheiratet. Allerdings hatten sich die Eheleute bereits vier Jahre vorher getrennt. Ein Jahr vor dem Versterben wurde Scheidungsantrag gestellt. Zum Zeitpunkt des Unfalles befand sich der Kläger bereits in einer neuen Beziehung.

Auch, wenn der Hinterbliebene auch nach dem Tode der Ehefrau die Miete bezahlt hat, folgte daraus nichts anderes, weil er mit Vertragspartei war. Die Übernahme der Beerdigungs- und Überführungskostenkann aus der Erbenstellung erforderlich gewesen sein und wäre anderenfalls im vorliegenden Fall eher der gemeinsamen Tochter erwiesene Gefälligkeit gewesen, die die Beerdigung organisierte und den Überführungswunsch hatte. Auch ein persönlicher Kontakt während der Trennungszeit lässt nicht ohne weiteres auf ein persönliches Näheverhältnis schließen. Nach den Schilderungen handelte es sich um ein freundschaftliches Verhältnis, aber nicht mehr um ein Verhältnis unter Ehegatten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der neuen Lebenspartnerschaft des Klägers. Freundschaftlich verbunden sieht das Gericht auch Zahlungen des Klägers bei möglichen Einkäufen der Verstorbenen. Auch, dass einmal eine Zahnarztrechnung beglichen wurde, lässt nicht ohne weiteres auf ein persönliches Näheverhältnis schließen.

Im Ergebnis ging das Landgericht von einer freundschaftlichen Beziehung zwischen den getrennten Eheleuten aus, welche für das anspruchsbegründende Näheverhältnis in § 844 Abs. 3 BGB nicht ausreiche.




Hinterbliebenengeld II

Michael PeusMichael Peus

LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18

Sachverhalt
Der Beklagte hatte im Jahr 2018 einen Verkehrsunfall verursacht, durch den eine Frau verstarb. Sie hinterließ (unter anderem) einen Sohn und eine Schwiegertochter, die immaterielle Ansprüche aus § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG verfolgten. Die Haftung des Beklagten zu 100% war unstreitig.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht München verweist zur Begründung auf die Entscheidung des LG Tübingen, 17.05.2019, Az. 3 O 108/18 und gelangt unter dann zu folgenden Ergebnissen:

  1. Der Sohn der Verstorbenen war 48 Jahre alt und hatte bereits geheiratet. Die vorgerichtlich gezahlten 5.000 Euro waren vor diesem Hintergrund ausreichend.
  2. Die Schwiegertochter der Verstorbenen war 47 Jahre alt. An sie waren vorgerichtlich 3.000 Euro gezahlt worden, die das Gericht als angemessen bewertete.



Hinterbliebenengeld I

Michael PeusMichael Peus

Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18

zur Übersicht zum Hinterbliebenengeld, Stand 01/2021

Leitsätze (amtliche)
1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid umfasst und diesen konsumiert. Das Gericht kann, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen.
2. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist kein Schmerzensgeldanspruch. Entscheidungen zum Schmerzensgeld können aber analog auf das Hinterbliebenengeld angewendet werden.
3. Eine Richtschnur für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist ein Betrag von 10.000 €. Ein weit darüber hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden‟ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.
4. Hinterbliebenengeld i.H.v. 12.000 € für eine Ehefrau, deren Ehemann nach einer langjährigen Ehe mit geregelter Aufgabenteilung, geprägt von gegenseitigem Vertrauen und wohl auch einer finanziellen Abhängigkeit der Ehefrau, bei einem Verkehrsunfall getötet wird.
5. Für die vier volljährigen Kinder des Verstorbenen, die mit diesem, da jünger, nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt haben wie der Ehegatte und die nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen waren, ist das Hinterbliebenengeld mit 7.500 € niedriger zu bewerten als für die Ehefrau.
6. Für den Bruder des Verstorbenen, der den Unfall hautnah miterlebt hat und der etwa einmal in der Woche über Telefon oder Kurznachrichten Kontakt zu ihm gehabt hatte und mehrfach mit ihm Motorradfahrten unternommen hatte, ist ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000 € angemessen.

Sachverhalt
Der Beklagte hatte einen Verkehrsunfall verursacht, durch den ein 60-jähriger Motorradfahrer noch am Unfalltag verstarb. Er hinterließ Ehefrau, verheiratete Kinder und einen Bruder, die immaterielle Ansprüche aus § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG verfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Ehefrau hat einen Anspruch auf 12.000 Euro. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Erhöhend waren die 30-jährige Ehe, dass seit 28 Jahren gemeinsame Kinder (insgesamt 4) vorhanden waren, eine geregelte Aufgabenverteilung in der Ehe mit gewachsenem Vertrauen und finanzieller Abhängigkeit der Hinterbleibenen bestand und grobe Fahrlässigkeit des Schädigers vorlag.
  2. Mindernd hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ehefrau den Tod nicht miterlebt hat, das gemeinsame Hobby Motorradfahren schon seit der Geburt der Kinder nicht oder kaum mehr ausgeübt haben und gemeinsame familiäre Aktionen aus dem Urlaub an der Nordsee bestand. Weiter wurde das Bedauern des Schädigers und eine im Strafverfahren an die Ehefrau geleistete Zahlung in Höhe von 2.000 Euro berücksichtigt.
  3. Ein weit über 10.000,- Euro hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden‟ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.

Die Kinder des Verstorbenen haben jeweils einen Anspruch in Höhe von 7.500 Euro. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Die Kinder haben nicht so lange mit dem Verstorbenen zusammengelegt, wie die Ehefrau (, da jünger und teilweise auch schon ausgezogen). Die Kinder sind über 20 Jahre alt und waren daher nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen. Vielmehr waren sie in einem Alter, in dem man sich allmählich vom Elternhaus löst.
  2. Eine Differenzierung, ob die Kinder, die noch im Haushalt leben, einen höheren Anspruch haben als die bereits ausgezogenen Kinder, hat das Gericht erwogen, aber verworfen. Denn das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Entscheidung, noch zu Hause zu wohnen, auf einem besonderen Näheverhältnis zum Getöten beruhte. Dafür waren wohl finanzielle Gründe entscheidend.

Der Bruder des Verstorbenen hatte einen Anspruch in Höhe von 5.000 Euro. Das Gericht musste für ihn das besondere Näheverhhältnis feststellen, weil das Bestehen eines Näheverhältnisses für ihn als Bruder nicht vermutet wird. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Das Verhältnis zum Getöteten liegt auf einer niedrigeren Stufe als bei Ehefrau und Kindern. Dies ergab sich schon aus der räumlichen Entfernung der Lebensmittelpunkte.
  2. Erhöhend wirkte sich aus, daß er den Tod des Bruders unmittelbar miterlebt hat und direkt hinter ihm auf dem Motorrad unterwegs war.

Weiteres

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 – VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 –, Rn. 9, NJW 2015, 2246).
  2. Diese Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Hinterbliebenengelds trotz der teilweise geäußerten Kritik (vgl. etwa Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249, Rn 46) nicht ändern. Vielmehr schließt sich der Anspruch an die Rechtsprechung zum Schockschaden an, was das Gericht als Zeichen deutet, daß das Hinterbliebenengeld die Rechtsprechung zum Schockschaden ergänzen, aber nicht ersetzen soll (vgl. Burmann/Jahnke NZV 2017, 401, 407).
  3. Eine abnormalee Trauerreaktion einer Ehefrau, wenn auch durch einen Mediziner begleitet, erreicht nicht per se den Umfang, in dessen Rahmen nach der Schockschadenrechtsprechung ein Schmerzensgeld zuzusprechen ist; das gilt auch dann, wenn möglicherweise eine Verstärkung innerer Unruhe und Atemnot bei einer bereits bestehenden Herzrhythmusstörung eingetreten sein sollte. Das Gericht hat berücksichtigt, dass sie den Unfalltod nicht hautnah miterlebte und durch die Polizei sowie Seelsorger von dem Unfall erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12).
  4. Das Gericht sieht prozessual eine Parallele zum Schmerzensgeld, so dass es mehr habe zusprechen können, als klägerseits beantragt (und damit nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoße).



Haftung für Traktoren bei Feldarbeit?

Michael PeusMichael Peus

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2020 – 1 U 155/18, Revision zugelassen

Leitsatz:
Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

 

Sachverhalt
Der Kläger wurde durch einen Stein verletzt, als er auf einer privaten Reitanlage stand. Der Stein wurde hochgewirbelt ihm Rahmen von Mäharbeiten auf einer benachbarten Wiese und etwa 50m weit geschleudert. Für die Mäharbeiten wurde ein Traktor benutzt, der bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren kann. An ihn angehängt war zum Unfallzeitpunkt ein Kreiselschwader.

Der Kreiselschwader besaß das Baujahr 2009 und verfügte nicht über einen Spritzschutz.

Die Kausalität zwischen den Arbeiten und der Verletzung stand für das Gericht nach Beweisaufnahme fest.

Das Landgericht hat die Klage des Geschädigten abgewiesen. Das Urteil wurde zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt.

 

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die klägerische Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei zu Recht abgewiesen worden. Gleichwohl ließ das Gericht die Revision zu.

Denn der Vorfall habe sich nicht bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG ereignet und eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht konnte nicht festgestellt werden.

  1. keine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG
    a) Anwendbarkeit
    Da der Traktor schneller als 20 km/h fahren konnte, kam eine Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich in Betracht.
    b) Beim Betrieb
    In der Gesamtbetrachtung wurde der Traktor als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Grundstücks benutzt und gerade nicht zum Transport von Personen oder Sachen. Dieser Inhalt war derart prägend, dass der Schadensablauf nicht dem „Betrieb des Kraftfahrzeugs‟ zuzuordnen ist. Dem stehe nicht entgegen, dass dabei der Kreiselmäher auf dem Grundstück „bewegt‟ und „manövriert‟ wurde. Denn diese Bewegung sei Bestandteil der Bestellung und stelle keinen Transportvorgang dar, so das OLG Düsseldorf. Das Hochschleudern des Steins resultierte also nicht aus der kraftfahrzeugspezifischen Betriebsgefahr. Dies folge sowohl aus der Anwendung der entsprechenden Rechtsprechung des BGH als auch des EuGH.
  2. keine Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung
    a) Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach
    Durch die Inbetriebnahme des Arbeitsgerätes folgte grundsätzlich die Pflicht, durch die Arbeiten niemanden zu schädigen.
    b) Inhalt der Pflichten
    Der Pflichteninhalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten ist nicht grenzenlos. Es sind die Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger und verständiger, auch wirtschaftlich denkender, Mensch des Verkehrskreises als notwendig ansieht, um Rechtsgüter anderer nicht zu schädigen. Das Ergreifen dieser Maßnahmen genügt dann aber auch.
    c) fehlender Spritzschutz
    Dass der Kreiselmäher keinen Spritzschutz nach hinten hatte, stand der Zulässigkeit der Inbetriebnahme für die Mäharbeiten nicht entgegen. Denn der Hersteller habe damit geworben, dass das Gerät alle Sicherheitsvorkehrungen aufweise. Auch wenn der Schutz vor dem Wegschleudern von Gegenständen nur zur Seite (und nicht nach hinten) hin angebracht gewesen sei, habe das den Kläger nicht von der Nutzung abhalten müssen. Denn damit, dass ein Stein 50m weit geschleudert werden könne, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.



beA-Pflicht bei Faxproblemen: BGH zweifelt

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – X ZR 60/19

amtlicher Leitsatz:
Ein Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, ist nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann.

 

Sachverhalt:
Ein Patentanwalt (Anmerkung: der kein Postfach des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hat) wollte am Tag des Fristablaufs eine Berufungsbegründung von 39 Seiten faxen. Er begann um 22:40 Uhr mit dem Anwählen. Der Übermittlungsvorgang begann um 22:59 Uhr. Als um 23:30 Uhr der Versand noch nicht vollständig abgeschlossen war, suchte der Patentanwalt im Internet einen Faxanbieter, der ohne Registrierung ein Faxen ermöglichte. Hier begann er einen zweiten Faxversuch um 23:54 Uhr.

Im Ergebnis gingen nur 35 Seiten bei Gericht vor 0 Uhr des Folgetages ein. 4 Seiten fehlten, darunter wohl auch die letzte Seite mit der Unterschrift.

Das Berufungsgericht lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ab.

 

Entscheidung:
Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Das begründet der BGH wie folgt:

  1. Fristen dürfen vollständig ausgenutzt werden (z.B. auch BGH, Urteil vom 25. November
    2004 – VII ZR 320/03).
  2. Bei einer Übermittlung per Telefax hat der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH, Urteil vom 25. November 2004 -VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679; Beschluss vom 27. September 2018 – IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 21) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 – II ZB 22/03, MMR 2004, 667; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10).
  3. Angezeigte Störungen dürfen den Versender nicht veranlassen, von weiteren Versuchen abzusehen. Er muss mindestens weitere Übermittlungsversuche unternehmen, um auszuschließen, dass die Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten in seiner Sphäre liegen.
  4. Die Wahl eines zweiten Systems ist nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte dem Patentanwalt nicht abverlangt werden, die laufende Faxverbindung zu trennen, um einen neuen Versuch zu starten. Denn das hätte das sichere Scheitern des Versuchs und dazu noch das Fehlen eines „Berichts des Scheiterns‟ bedeutet.
  5. Wenn unter üblichen Verhältnissen mit einem Übersenden bis 23:20 Uhr gerechnet werden darf, ist ohne konkrete Anhaltspunkte (z.B. vorausgegangene Probleme mit dem Faxgerät) kein zweiter Übertragungsweg (z.B. ein zweites Faxgerät) vorzuhalten.
  6. Wenn erst gegen 23:30 Uhr zu erkennen ist, dass die Übertragung problematisch ist, ist dem Patentanwalt eine Zeit zuzugestehen, die zweite Übertragung zu organisieren.
  7. Da der Patentanwalt einerseits einen Mandanten auch in zweiter Instanz in einer Patentnichtigkeitsangelegenheit vertreten darf, er aber andererseits über kein beA-Postfach verfügt, ist dem Patentanwalt nicht zuzumuten, sich mit einem Rechtsanwalt zusammenzuschließen, damit dieser im Problemfall per beA etwas verschicken kann. Denn sonst wäre die eigenverantwortliche Stellung des Patentanwaltes konterkariert. Das gilt sogar bei einer Sozietät von Rechtsanwälten und Patentanwälten.

 

Weiteres aus der Entscheidung:

  1. Grundsätzlich ist mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die Prozesshandlung vorzunehmen, in die Wiedereinsetzung begehrt wird. Das soll nicht gelten, wenn die Prozesshandlung bereits vor dem Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht eingegangen ist, wenn auch „nach Fristablauf‟. Ein erneutes Übersenden sei dann nicht notwendig.
  2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Gerichte die Anforderungen an die den Prozessbevollmächtigten im Rahmen des § 233 Satz 1 ZPO obliegende Sorgfalt nicht überspannen. Von einem Prozessbevollmächtigten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 13 ff.).
  3. Offen bleibt, ob ein Rechtsanwalt, der – verpflichtet – über ein beA-Postfach verfügt, sich dessen bedienen muss. Angesichts der hohen Fehlerzahl im System äußert der BGH Zweifel an einer solchen Verpflichtung, lässt es aber ausdrücklich offen.



Das vom Wind zugeschlagene Eisentor

Michael PeusMichael Peus

LG Köln, Urteil vom 31.10.2019 – 16 O 438/18

Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Grundsätzlich ist niemand gehalten, andere von Eigenverletzungen abzuhalten.
  2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nur vor, wenn für einen sachkundig Urteilenden eine Gefahrenlage für Dritte naheliegt.
  3. Es aber keine Vorsorge getroffen werden, wenn die Gefahr für jeden offensichtlich ist.
  4. Besonderheiten des Geschädigten sind entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht.
  5. Bestehen besondere Pflichten gegenüber einer bestimmten Person, weitet das nicht allgemein die Pflichten aus.

Sachverhalt
Der Beklagte steuerte ein Auto und bat seine Lebensgefährtin, das Tor zur Hofeinfahrt hinter dem Fahrzeug zu schließen. Während die Lebensgefährtin dies erledigen wollte, wurde das Eisentor von einem Windstoß erfasst. Die Lebensgefährtin fasste reflexartig an die Kante, weshalb ihre Finger beim Zuschlagen des Tores gequetscht wurden.

Wegen der Besonderheiten der Hofeinfahrt kommt es dort vermehrt zu Windstößen. Das Tor war gegen ein Zuschlagen nicht gesondert gesichert. Streitig war, ob die Mutter des Beklagten, körperlich beeinträchtigt durch mehrere Schlaganfälle, bereits einmal von der Tür wegen Windes zurückgedrängt wurde.

Die Lebensgefährtin verklagte den Beklagten auf Schadensersatz und stützte die Inanspruchnahme auf eine vermeintliche Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Denn:

  1. Es ist für jeden offensichtlich, dass eine Torfläche von einem Windstoß erfasst werden kann.
  2. Ein Benutzer der Tür kann sich unproblematisch selbst vor einem Einquetschen der Finger schützen, indem er das Tor an der Fläche oder an dem Griff hält.
  3. Wenn die Tür vom Wind zugeschlagen wird, kann man sich durch einen Schritt heraus auch aus dem Gefahrenbereich entfernen.
  4. Es besteht keine allgemeine Pflicht zum Einbauen eines Türdämpfers oder zur Erteilung von Hinweisen auf die Schwere eines Tores oder dessen „Windanfälligkeit‟.
  5. Selbst wenn der Beklagte gegenüber seiner gesundheitlich beeinträchtigten Mutter erhöht pflichtig sein sollte, erhöhte dies nicht die Pflichten des Beklagten gegenüber der gesunden Klägerin.



Flohbefall nach Katzensitting: keine Haftung des Tierhalters

Michael PeusMichael Peus

LG Köln, Urteil vom 11.09.2019 – 3 O 331/18

Leitsatz (nicht amtlich)

  1. Katzensitting kann ein reiner Freundschaftsdienst sein.
  2. Flohbefall ist nicht derart ungewöhnlich, dass man zwischen dem Katzensitting und einem anschließenden Flohbefall eine Kausalität unterstellen kann.
  3. Ein Katzensitter geht das Risiko eines Flohbefalls jedenfalls bewusst ein.

Sachverhalt
Die Klägerin durfte die Wohnung des Beklagten während seiner Ortsabwesenheit nutzen und sollte dabei dessen Katze aufpassen. Nach seiner Rückkehr fuhr sie wieder zu sich nach Hause. Ihre Wohnung wurde dann von Flöhen befallen. Den Beklagten nahm sie auf Schadensersatz in Anspruch mit der (bestrittenen) Behauptung, der Flohbefall sei durch seine Katze verursacht und die Flöhe müsse sie mit ihrem Gepäck in ihre Wohnung transportiert haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der beklagte Tierhalter hafte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Entscheidungsgründe

  1. Vertragliche Schadensersatzansprüche bestanden nicht. Denn weder für die Nutzung der Wohnung noch für das Sitten der Katze war eine Vergütung vereinbart. Vielmehr handelte es sich um reine Freundschaftsdienste, die sich beide gegenseitig gewährten. Es lag eine Win-Win-Situation vor. Die Klägerin durfte die Wohnung nutzen und passte dabei auf die Katze auf.
  2. Die Klägerin blieb beweisfällig für die Behauptung, die Flöhe in ihrer Wohnung stammten von der Katze des Beklagten. Weil Flohbefall nicht ungewöhnlich ist, kann sich eine zeitliche Abfolge auch als Zufall darstellen. Das Landgericht konnte sich keine sichere Überzeugung bilden, dass die Katze des Beklagten für den Flohbefall ursächlich gewesen wäre.
  3. Selbst wenn die Flöhe aber von der Katze stammen würden, sei sie dieses Risiko bewusst eingegangen, weshalb sie ebenfalls keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne.