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Keine Haftung des vom Bauherrn beauftragten Prüfingenieurs

Landgericht Paderborn, Urteil vom 21.6.2012 — Aktenzeichen: 3 O 414/08 Leitsatz Eine Haftung des Prüfingenieurs kommt auch dann nicht in Frage, wenn er nicht unmittelbar von der Bauaufsichtsbehörde, sondern vom Bauherrn selbst mit der Prüfung der Standsicherheit eines Gebäudes beauftragt wurde, da er im Ergebnis hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (red. Leitsatz). Sachverhalt Der Kläger war Auftraggeber […]