Zur Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG für Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen oder Vorleistungen abgegolten werden
OLG München, Urteil vom 22.6.2017 — Aktenzeichen: 23 U 3769/16 Leitsatz 1. Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt. 2. Insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, sind masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz […]