Rechtsschutzpflicht begründet keinen Anwaltsvertrag
Der BGH setzt sich mit der Mandatskonstellation auseinander, in der ein Rechtsanwalt verschiedene Auftrsaggeber mit objektiv widerstreitenden Interessen vertritt. Vergütungsansprüche schuldet der Versicherer für die Haftungsabwehr in diesem Fall nicht.