Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers

Michael PeusMichael Peus

LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 – 30 O 411/22

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 verheiratet. Er wohnte mit seiner Ehefrau zusammen und sie hatten gemeinsame Kinder. Die Ehefrau verstarb bei einem Verkehrsunfall, den der gemeinsame Sohn verursachte und verschuldete. Von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges verlangte der Ehemann Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 10.000 €. Nachdem vorgerichtlich 5.000 € gezahlt waren, verfolgte der Witwer die Zahlung weiterer 5.000 € Hinterbliebenengeld (und noch andere Positionen) vor dem Landgericht.

Entscheidung

Das Landgericht gab der Klage bezüglich der weiteren Zahlung von 5.000 € statt mit der Begründung, dass eine Gesamtzahlung in Höhe von 10.000 € Hinterbliebenengeld angemessen sei.

Zunächst weist das Landgericht auf die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes hin:

Die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen die Vorgabe eines Betrages (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/221 vom 09.03.2017, S. 22193 [C], S. 22195 [C]). Ziel und Zweck des Hinterbliebenengeldes besteht darin, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, ihre durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und das ihnen zugefügte seelische Leid zu lindern; die Entschädigung soll und kann aber keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 8, 14). Damit hat das Gericht bei der Bemessung der Anspruchshöhe Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben können (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 14).

Für den Einzelfall bemisst das Landgericht Köln die Höhe des Hinterbliebenengeldes von 10.000 € unter Berücksichtigung insbesondere folgender Gründe:

  • Ehezeit von knapp 25 Jahren
  • besonders enge Bindung durch gemeinsame Kinder und gemeinsamen Haushalt
  • nicht mindernd war die Verursachung des Todes durch den gemeinsamen Sohn (, was wohl eher für ein erhöhtes Leiden sorgte)

Ein Mitverschulden der Getöteten konnte nicht festgestellt werden und war daher auch nicht mindernd.

 




Hinterbliebenengeld XXVIII: Anspruch einer erwachsenen Tochter beim Versterben einer 77-Jährigen

Michael PeusMichael Peus

OLG München, Hinweisbeschluss vom 19. März 2024 – 24 U 541/24

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte aufgrund des Verkehrsunfalltodes ihrer Mutter im dezember 2020 von den Beklagten Hinterbliebenengeld. Das Landgericht sprach ihr 12.000 € zu. Dies wird von der Beklagten mit der Berufung angegriffen.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen.

Zunächst weist das Berufungsgericht auf die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes hin:

Bei der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung durch den nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichter sind die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgebend für die Höhe sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR (BT-Drs. 18/11397, 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar (BGH Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254 = NJW 2023, 1438).

Für den Einzelfall bestätigt das OLG München die erstinstanzliche Entscheidung und bestätigt das bemessene Hinterbliebenengeld von 12.000 €.

Für die geringfügige Erhöhung des Hinterbliebenengeldes über den gesetzgeberisch angedachten Rahmen von 10.000 € hinaus, setzte das Gericht an:

  • besonderes persönliches Näheverhältnis (Wohnungen nur 3 Kilometer auseinander)
  • jeden Sonntag gemeinsames Mittagessen
  • Besuche auch unter der Woche
  • während der Corona-Pandemie ganztätige gemeinsame Montage
  • Verstorbene hatte vor Jahren die Kinder der Tochter betreut
  • Tochter hat nach dem Versterben besonderes seelisches Leid erlitten
  • Durchschlafprobleme der Tochter nach dem Tod der Mutter
  • weitere Erhähung wäre möglich gewesen, hätte die Tochter den Unfall persönlich miterlebt

Es gab auch keine Gründe, das Hinterbliebenengeld zu reduzieren. Weder war das Lebensalter der Verstorbenen relevant, da diese noch rüstig und fit war, an der Volkshochschule eine Kursbuchung plante und auch noch alleine wohnte; noch gab es ein vorwerfbares Mitverschulden.




Verkehrssicherung des provisorischen Gehwegs im Baustellenbereich

Michael PeusMichael Peus

LG Lübeck, Urteil vom 27. Februar 2024 – 15 O 149/22

Sachverhalt

Neben einem mit Baken abgesperrtem Baustellenbereich war ein provisorisch eingerichteter Fußweg vorhanden. Die Klägerin behauptete einen Sturz, der derauf beruhe, dass der provisorische Fußweg nicht eben gewesen sei. Die rechte Weghälfte sei – für sie nicht erkennbar – 15 cm tiefer gewesen. Sie habe sich vertreten und sei gestürzt.

Sie machte Schmerzensgeldansprüche aus den Sturzfolgen geltend.

Entscheidungsgründe

Das LG Lübeck wies die (gegen die öffentliche Hand gerichtete) Klage ab.

Das Gericht bestätigte zunächst, dass in Schleswig-Holstein die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Straßen und Wege als Amtspflicht ausgestaltet sei; demnach war die öffentliche Hand (Kommune) richtige Anspruchsgegnerin. Ob daneben auch das Bauunternehmen, welches die Verkehrssicherungspflicht übernommen habe, in Anspruch hätte genommen werden können, musste das Gericht nicht entscheiden.

Das Gericht ließ offen, ob die der Kommune obliegenden Kontrollpflichten (Pflicht zur Erstüberprüfung und stichprobenartige Kontrollen) eingehalten wurden. Denn weil das Bauunternehmen keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, wären unzureichende Kontrollen nicht schadenkausal geworden.

Das Gericht stellte fest, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorlag.

  1. Das Landgericht bestätigt zunächst, dass ein Gehweg während einer Baumaßnahme durch ein Provisorium ersetzt werden darf. Und für dieses Provisorium gelten nicht dieselben strengen Anforderungen an Beschaffenheit und Sicherheit, wie für einen fertigen Weg, solange er hinreichend sicher benutzbar ist:

    (a) Zunächst ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht darin zu sehen, dass überhaupt ein provisorischer Weg angelegt wurde. Die Beklagte durfte im Ausgangspunkt die im Zuge der Baumaßnahmen beseitigte Strandpromenade entlang der Baustelle durch einen provisorischen Weg ersetzen. Zwar kann für ein – zumal als solcher erkennbares – Provisorium nicht derselbe strenge Maßstab an die ordnungsgemäße Beschaffenheit der späteren Anlage gelten, wie bei deren endgültiger Ausgestaltung. Auch der provisorische Gehweg musste aber in seiner Ausgestaltung eine am dargestellten Maßstab gefahrlose Nutzung jedenfalls hinreichend gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1986 – VI ZR 221/84 –, Rn. 8, 12, juris).

  2. Der Maßstab der Sicherheit hängt auch im Baustellenbereich grundsätzlich von den allgemeinen Faktoren ab, also insbesondere Art und Anzahl der zu erwartenden Verkehrsteilnehmer einerseits und Erkennbarkeit der Gefahren andererseits:

    (b) Vorliegend muss hinsichtlich der an die Verkehrssicherung zu stellenden Anforderungen zwar zum einen Berücksichtigung finden, dass der provisorische Weg durch Fußgänger genutzt werden sollte und mit einer hohen Nutzungsintensität zu rechnen war, da der provisorische Weg die Strandpromenade ersetzte. Zum anderen muss aber auch beachtet werden, dass es sich hier um einen provisorischen Weg in einem – unstreitig – deutlich als solchen erkennbaren Baustellenbereich handelt. Sowohl angesichts der baulichen Gestaltung als aufgeschüttetes Provisorium als auch angesichts der den Weg unstreitig säumenden Baustellenbarken, vermittelt der Weg den Nutzern gerade nicht den Eindruck – wie etwa die zuvor bestehende breite Strandpromenade -, hier ungestört entlanggehen zu können, ohne auf mögliche Stolperfallen achten zu müssen. Vielmehr müssen Fußgänger im Bereich von Baustellen mit größeren Unebenheiten als auf dem Gehweg rechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 1995 – 18 U 99/95 –, Rn. 6; J. Hager in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 823 E, Rn. E 163). Nach Maßgabe des nach allgemeiner Verkehrsauffassung Zumutbaren bedarf es einer Verkehrssicherung bei dieser Sachlage nicht hinsichtlich offen erkennbarer, für eine provisorische Wegstrecke im Baustellenbereich typischer Wegerschwerungen geringfügiger Art (z. B. für Unebenheiten des Bodens, Erdaufschüttungen) (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1975, 545).

  3. Nach diesen Maßstäben sah das Landgericht keine Verkehrssicheurngspflichtverletzung darin, dass der Weg teilweise seitlich abfiel, weil das Abfallen – entgegen der klägerischen Behauptung – sehr gut sichtbar war:

    (c) Schon nach dem Vortrag der Klägerin war der Weg nicht etwa mit einem Loch versehen. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der provisorische Weg an den Seiten abfällt. Den Zeugenaussagen sowie dem gefertigten Lichtbild lässt sich insoweit aber nur entnehmen, dass es am Rand des aufgeschütteten Weges einen Niveauunterschied ergibt. (….) Dieser Rand des Weges ist allerdings bereits ausweislich des eingereichten Lichtbildes schon angesichts des Bewuchses unschwer als solcher zu erkennen.

Anmerkungen

Das Landgericht hat ergänzend noch einmal bestätigt, dass der Klägerin oblag, die Nichtdurchführung von Kontrollen zu beweisen, sofern zunächst die Pflichtige die Durchführung der Kontrollen schlüssig dargelegt (bzw. behauptet) hat:

dd) Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Beweis in Hinblick auf die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen angeboten. Der beweisbelasteten Klägerseite hätte es jedoch oblegen, der seitens der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragenen Kontrollen, zu widerlegen. Sie hat jedoch auch nach Hinweis des Gerichts (Bl. 282 d. A.) keine Beweise angeboten und ist insoweit beweisbelastet geblieben.

Das OLG Koblenz hat in einem vergleichbaren Fall (Baustelle vor Haustür) die Rechtslage identisch bewertet.

 

Praxisanregung

Auch ohne diesbezügliche Verpflichtung sollten Bauunternehmen im Eigeninteresse eine fotografische Protokollierung der Verkehrswege, mit denen andere Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger u.s.w.) in Berührung kommen, andenken und umsetzen. Solche Fotografien, die faktisch keine Kosten mehr auslösen, belegen in der Regel schon aufgrund ihrer Existenz, dass eine Sichtkontrolle durchgeführt wurde. Schließlich erleichtern sie auch eine Anspruchsabwehr unbegründeter Ansprüche. Denn kein Zeuge kann eine Situation derart gut schildern, dass das Gericht sich vor dem inneren Auge ein exaktes Bild machen kann. Lichtbilder erleichtern daher die Anspruchsabwehr und können dadurch auch die eigenen Finanzen schonen, sei es durch nicht aufzuwendenden Selbstbehalt oder im Rahmen von Verhanldungen über die Prämie für den Haftpflichtversicherungsvertrag.




Gehwegrechtsprechung gilt auch vor Hauseingang

Michael PeusMichael Peus

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2024, SR 00007-2024

Sachverhalt

Der Kläger ist Anwohner. Unmittelbar vor seinem Hauseingang befindet sich ein öffentlicher Gehweg. Im Rahmen von Erdarbeiten dieser Gehweg über längere Zeit bearbeitet (Pflasterung aufgenommen, geschottert, verfestigt), allerdings nur in einer Breite von ca. 1,5m und zwar recht zentral vor dem Gebäude. Es war noch keine Neupflasterung erfolgt. Der mit Schotter und Sand „befestigte‟ Teil wies eine Kante zu dem unbearbeiteten Gehwegbereich auf. Die Kante zwischen bearbeitetem Bereich und Gehweghöhe war zwischen 1 – 4 cm hoch.

Passanten,

  • die auf dem Gehweg liefen, mussten also „durch‟ die Vertiefung und
  • Personen, die das Haus mittig der Haustür verließen, traten unmittelbar „in‟ die Vertiefung und
  • Personen, die am Rande der Haustür aus dem Haus traten, konnten – so der Klägervortrag – ungünstig auf die Kante treten.

Der Kläger behauptete, beim Herausfahren der Mülltonne aus der Haustür zunächst die Mülltonne die Stufe vor der Haustür hinabgefahren zu haben. Als er selbst nachgehen wollte, sei er auf die Kante getreten und sei gestürzt. Er verfolgte mit der Klage vor dem LG Trier Schmerzensgeldansprüche.

Nachdem die Klage wegen des Fehlens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung sowie haftungsvernichtendem Eigenverschulden abgewiesen wurde, verfolgte er sein Anliegen vor dem Oberlandesgericht weiter.

Entscheidungsgründe

Das OLG Koblenz wies den Kläger auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin. Die Berufung wurde daraufhin auch zurückgenommen.

Zum materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers wies das Gericht darauf hin, dass

  • nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausgestaltung von Verkehrssicherungspflichten ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH NJW 2014, 2104 m.w.N.).
  • jeder Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsweg grundsätzlich in dem Zustand hinnehmen hat, in dem er ihn vorfindet. Der durch eine Gefahr Bedrohte muss auf erkennbare Gefahrenquellen grundsätzlich vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren (vgl. BGH NZV 2014, 450; BGH NZV 2014, 167). Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, gelten keine starren Grenzen und es ist keine schematische Betrachtung anzustellen. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden, ob ein verkehrsunsicherer Zustand vorliegt oder ob die Schadstelle erkennbar und beherrschbar ist.
  • allein aus dem vor Ort gegebenen Höhenunterschied zwischen der Schadstelle und der anschließenden Gehwegfläche nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geschlossen werden konnte. Entscheidend war, dass der Kläger die Örtlichkeit nach seinem eigenen Vorbringen gut kannte. Die von ihm beanstandete Gefahrenquelle ist ihm aufgrund täglicher Begehung bekannt. Es lag also zum Zeitpunkt des Sturzes keine unvermutete Gefahr vor. Zugleich kann der monierten Schadstelle begegnet werden, da für den Kläger zumutbare Vorsichtsmaßnahmen bei der Nutzung des Teilstücks des Gehwegs bestanden, die den Unebenheiten und Höhenunterschieden Rechnung getragen hätten. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben.

Anmerkung

Auch wenn allgemeinen Ausführungen des Oberlandesgerichts stete Rechtsprechung wiedergeben, ist der Hinweis des Oberlandesgerichts deshalb von Relevanz, weil der Senat die  „Gehwegrechtsprechung‟ einstimmig auf den Bereich vor Hauseingängen – gar mit Stufe – anwendet. Mit der Stimmenanzahl „3-0‟ ist der Hinweisbeschluss mindestens so trag- und zitierfähig wie ein Berufungsurteil (, welches auch nur mit „2-1‟ votiert worden sein könnte).




Maschinenschaden bei Feldarbeiten: StVG!?

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14

 

Sachverhalt

Wie schon in der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 wurde ein Arbeitsgerät bei der Durchführung von Feldarbeiten geschädigt. Der Kläger verfolgte mit der Revision daher keine Ansprüche nach § 823 BGB weiter. Denn der Auftraggeber hatte keine Pflicht zur Feldkontrolle vor den Arbeiten verletzt. Der Kläger stützte nach Erfolglosgikeit in den Instanzen seine Revision auf den Umstand, dass das schädigende Teil (Metallzinken eines Kreiselschwaders) am Vortag von einem Kreiselschwader abgefallen sein müsse, als dieser von dem Traktor des beklagten Landwirts zwar als Maschine auf dem Feld eingesetzt worden sei, der Verlust aber noch dem Betrieb des Traktors zugerechnet werden müsse.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision zurück. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch aus der Betriebsgefahr, § 7 StVG.

  1. Zunächst war unproblematisch, dass sich der Vorfall auf Privatgelände ereignete bzw. das Lösen eines Kraftfahrzeuges behauptet wurde. Beides läge im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG:

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).

    c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 – III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 – III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).

  2. Der BGH stellt klar, dass es eine Einzelfallbetrachtung erfordert, ob eine Schadenentstehung durch eine Arbeitsvorrichtung dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist oder nicht. Nicht möglich wäre z. B. das alleinige Abstellen auf die Frage, ob das Fahrzeug in Bewegung war oder nicht:

    Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (…) und eines Silos (…), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; …). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.

  3. Der BGH verneinte in dem Fall eine Haftung nach StVG. Der Schutzzweck der Haftungsnorm sei nicht erfüllt; einerseits, weil es sich schon nicht um eine Verkehrsfläche, sondern einen Arbeitsbereich gehandelt habe und andererseits, weil der Schaden nicht bei dem Arbeitsvorgang selbst eingetreten sei, sondern erst am Folgetag.

    Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine – hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät – zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).

Anmerkung

Zu dem Themenkreis:

Schädigung Dritter bei Mäharbeiten: OLG Düsseldorf und BGH

Pflichten des Auftraggebers vor Durchführung der Feldarbeiten: BGH




Schadenentstehung bei Feldarbeiten

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 98/12

Sachverhalt

Ein Landwirt beauftragte einen Lohunternehmer mit dem Dreschen von Lagerraps auf einem 6,44 ha großen Feld. Die Maschine des Lohunternehmers erlitt hierbei einen Schaden. Denn auf dem Feld befand sich noch ein Arbeitsgerät (Kreuzhacke), welches in die Maschine des Lohunternehmers geriet. Der Lohunternehmer verlangt Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht hatte der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die auf dem Feld befindliche Kreuzhacke dem Gefahrenbereich des Landwirts zuzurechnen sei. Auch dann, wenn nicht bekannt sei, wer die Hacke dorthin verbracht habe, hätte es nämlich dem Landwirt oblegen, das Feld auf Fremdkörper, z. B. Steine, abzusuchen.

Das Urteil wurde dem BGH zur Überprüfung vorgelegt.

Entscheidung

Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück.

Mit der Begründung des Oberlandesgerichts konnte der Klage nicht entsprochen werden. Die Rechtslage stelle sich wie folgt dar:

1. Der Landwirt muss das ihm Zumutbare tun, um den Lohnunternehmer und seine Werkzeuge vor Schaden zu bewahren, wobei das Absuchen eines 6,44 ha großen Feldes nicht zumutbar ist:

Ein Landwirt ist nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, ein von einem Mähdrescher zu befahrendes Feld auf Gegenstände zu untersuchen, die diesen beschädigen könnten. Ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung muss ein Landwirt grundsätzlich ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Eine solche Untersuchung könnte sinnvoll nur durch eine sorgfältige Begehung des Feldes vorgenommen werden. Dieser Aufwand ist jedenfalls bei einem ca. 6,44 ha großen Feld nicht zumutbar. Daran ändert sich entgegen der Auffassung des 10 Berufungsgerichts nichts dadurch, dass der Mähdrescher ein Feld mit tief liegendem Raps befahren muss. Dieser Umstand mag die Gefahr erhöhen, dass Gegenstände übersehen werden. Er vermag jedoch nicht die Anforderungen an die Verpflichtung zu erhöhen, ein Feld auf gefährliche Gegenstände abzusuchen. Der Aufwand für eine solche Untersuchung dürfte noch höher sein als bei hoch stehendem Raps, weil der freie Blick auf den Boden stark erschwert ist. Er ist daher erst Recht unzumutbar. Anhaltspunkte für eine der Beklagten erkennbare konkrete Gefährdung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

2. Wenn weder der Landwirt noch seine Mitarbeiter die Hacke dorthin verbrachten bzw. dort vergaßen, kann dem Landwirt für das objektive Vorhandensein der Hacke kein Vorwurf gemacht werden:

 

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht nicht fest, dass die Schadensursache im Verantwortungs- bzw. Gefahrenbereich der Beklagten liegt (vgl. dazu und zur Beweislastverteilung BGH, Urteile vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 148/06, NJW 2009, 142; vom 18. Mai 1994 – XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124; vom 17. Dezember 1992 – III ZR 133/91, NJW 1993, 1704; vom 18. Juni 1985 – X ZR 71/84, BauR 1985, 704; vom 23. Oktober 1958 – VII ZR 22/58, BGHZ 28, 251 und vom 11. Februar 1957 – VII ZR 256/56, BGHZ 23, 288). Für die Beklagte bestand keine Möglichkeit, Einwirkungen Dritter auf ihr frei liegendes Feld mit zumutbaren Mitteln zu verhindern. Das Grundstück unterlag damit nicht ihrem ausschließlichen Einflussbereich. Sie war auch weder zu einer besonderen Sicherung oder fortlaufenden Überprüfung des Feldes auf das Vorhandensein dort eventuell abgelegter Gegenstände verpflichtet noch kann ihr – wie bereits ausgeführt – angelastet werden, eine solche Überprüfung zeitnah vor dem an die Klägerin erteilten Dreschauftrag nicht durchgeführt zu haben. Das Vorhandensein der Kreuzhacke kann dementsprechend nicht allein deshalb dem Verantwortungs- und Gefahrenbereich der Beklagten zugeordnet werden, weil diese sich auf ihrem Feld befand.

3. Entscheidend war dann die noch zu klärende Frage, ob dem Landwirt das Verbringen der Hacke auf das Feld zugerechnet werden könne:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das im Wege der Beweiswürdigung darüber zu entscheiden haben wird, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.

 

Anmerkung
Nach der Zurückverweisung hat das OLG Köln die Klage abgewiesen. Es war nicht bewiesen, dass dem Landwirt das Verbringen der Hacke zugerechnet werden konnte; es fehlte an einem Beweisantritt der Klägerseite:

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten wäre nur anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass Mitarbeiter von ihr die Kreuzhacke auf dem Feld hätten liegen lassen. Hierzu hat die Klägerin indes nicht konkret vorgetragen. Auch nach dem an die Klägerin gerichteten klarstellenden Hinweis des Senats in der Terminsverfügung vom 18.03.2013 (Bl.293 GA) hat die insoweit beweisbelastete Klägerin keinen Beweis dazu angetreten, dass Mitarbeiter der Beklagten die betreffende Kreuzhacke auf dem Feld haben liegen lassen.




Alleinverantwortlichkeit des PKW-Fahrers bei Unfall in Baustellenbereich

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2023 – 11 U 37/22

Sachverhalt

Der Kläger befuhr mit seinem PKW eine Autobahn und wollte diese an einer Abfahrt verlassen. In dem Abfahrtsbereich gab es eine größere Baustelle. Diese war mit gelben Leitlinien, Absperrbaken und auch Schildern. versehen. Dass diese ausreichend gewesen seien wurde von dem Kläger ebenso angegriffen wie der Umstand, dass sie irrtumserregend gewesen seien und bestimmte Abstände nicht eingehalten gewesen wären. Jedenfalls bog der Kläger – behauptet auch wegen Nebels – zu früh ab und setzte mit dem Karosserieboden auf dem Asphalt auf, weil die rechten Räder des Fahrzeuges in dem Baugraben rechts der Fahrbahn keinen Untergrund vorfanden. Die öffentliche Hand wurde im Rahmen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab, da keine Pflichtverletzung vorgelegen habe.

Der Kläger stellte die Entscheidung zur Überprüfung.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zuvor hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23.06.2023 auf folgende Umstände hingewiesen:

  1. Trotz Einschaltung eines Bauunternehmers bleibe eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht bei der öffentlichen Hand.
  2. Ob es einen Beschilderungsplan durch dir öffentliche Hand gegeben hat, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn die konkreten Maßnahmen genügten. Entscheidend ist die tatsächliche Absicherung:

    Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer vermeintlich unzureichenden Absicherung einer Baustelle ist danach zu beurteilen, wie die Unfallstelle tatsächlich abgesichert war. Maßgeblich waren die konkreten Verhältnisse vor Ort und nicht etwaige abstrakte Planungsvorstellungen des beklagten Landes, das sich nicht darauf beruft, dass die angeordneten Absicherungen nicht oder nicht richtig vor Ort umgesetzt wurden (vgl. dazu auch: OLG München, Urteil vom 16.02.2012 – 1 U 3409/11 – BeckRS 2012, 4400).

  3. Wenn eine durchgezogene Linie grundsätzlich erkennbar ist, bleibt sie wirksam, auch wenn sie an einigen Stellen verschmutzt und ggfls. etwas beschädigt ist:

    Die Feststellung des Landgerichts, wonach die durchgezogene Linie in dem Bereich, in dem der Kläger nach seinem Vorbringen abgebogen sein will, als solche erkennbar gewesen sei, ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere konnte das Landgericht die insoweit getroffenen Feststellungen anhand der zur Gerichtsakte eingereichten Lichtbilder der Unfallstelle treffen. Auf den Lichtbildern I und II auf Bl. 207 und auf dem Lichtbild Ia auf Bl. 213 der landgerichtlichen Akte lässt sich erkennen, dass die durchgezogene Linie im Bereich des Hinweisschildes zwar etwas verdreckt oder geringfügig beschädigt sein mag, jedoch als solche weiterhin deutlich zu erkennen war. Dass eine Erkennbarkeit auch bei den klägerseits behaupteten Sichtverhältnissen gegeben war, durfte das Landgericht ebenfalls annehmen, ohne dass es sich dazu etwa eines Sachverständigen hätte bedienen müssen. Der Kläger hatte – wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch – seine Fahrweise den Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).

  4. Weil ein Verkehrsteilnehmer nach § 3 Abs. 1 StVO seine Fahrweise an die Sichtverhältnisse anzupassen hat, benötigt man kein Sachverständigengutachten für die Frage, ob eine Erkennbarkeit dann gegeben ist:

    Dass eine Erkennbarkeit auch bei den klägerseits behaupteten Sichtverhältnissen gegeben war, durfte das Landgericht ebenfalls annehmen, ohne dass es sich dazu etwa eines Sachverständigen hätte bedienen müssen. Der Kläger hatte – wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch – seine Fahrweise den Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).

  5. Hinweisschilder beanspruchen für sich nicht die Geltung wie Richtzeichen. Hinweisschilder können auch in einiger Entfernung vor der „geltenden‟ Stelle aufgestellt sein:

    Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung folgt vorliegend auch nicht aus der Positionierung des Hinweisschildes. Hinsichtlich der Aufstellung von Richtzeichen ordnet § 42 Abs. 3 StVO lediglich an, dass diese dort aufzustellen seien, von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen anzugeben. Die Regelung betrifft demnach nur Richtzeichen, welche ein Ge- oder Verbot enthalten, was bei dem Richtzeichen 430 gerade nicht der Fall ist. Es soll lediglich einen besonderen Hinweis zur Erleichterung des Verkehrs geben. Dabei ist es sogar üblich, dass solche Hinweise in einiger Entfernung zum Kreuzungsbereich erfolgen, um dem Fahrer die Möglichkeit zu geben, seine Fahrweise vorausschauend zu gestalten. Es handelt sich insbesondere nicht um ein dem Zeichen 333 (Ausfahrt) vergleichbares Richtzeichen, aufgrund dessen der Kraftfahrer den Schluss ziehen könnte, dass sich eben an dem Aufstellungsort der Beginn der Ausfahrt befindet.

  6. Wenn die allgemeinen sicherungsmaßnahmen genügen, muss auch ein plötzlicher, seitlicher Abfall der Straße (Fräskante) nicht gesondert gesichert werden:

    Letztlich begründet auch der Umstand, dass die Fräskante nicht gesondert gesichert war – entgegen der Annahme des Klägers – keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes. Durch die Kennzeichnung des Fahrbahnverlaufs mittels Leitbaken und durchgezogener Linie wurde hinreichend Sorge dafür getragen, dass Verkehrsteilnehmer nicht in den Baustellenbereich gelangen. Einer zusätzlichen Absicherung in dem für den allgemeinen Verkehr nicht freigegebenen Baustellenbereich bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

 




(keine) schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung bei DIN-widrigem Inventar

Michael PeusMichael Peus

Landgericht Passau
SR 000438-23

 

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt seit 20 Jahren einen Bereich mit Liegeflächen. In dem Bereich waren hunderte Liegen, vor 20 Jahren aus den USA importiert, für die Besucher zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Kopflehne war in bekannter Art und Weise aufgebaut, nämlich, dass an der Kopflehne ein „einseitig geöffnetes, abgerundetes Rechteck‟ angebracht war, welches an den beiden Enden mit der Kopflehne verbunden war. Bei der der Öffnung gegenüberliegenden Rechteckseite handelte es sich nur um ein Verbindungsstück. Die andern beiden Rechteckseiten, die einerseits an der Verbindung zur Kopflehen endeten und andererseits in das Verbindungsstück übergingen, hatten jeweils „Zähne‟, die in eine feste Liegenstange unter dem Kopfteil eingreifen konnten und so durch Arretierung den Neigungsgrad des Kopfstücks bestimmten.

Die Klägerin besuchte die Einrichtung und benutzte eine der Liegen. Die Funktionsweise war ihr durch mehrere Nutzungen zuvor bekannt. Ferner ist die Mechanik selbsterklärend. Als sie – auf der Liege seiend (in welcher Ruhe- und Bewegungsart war streitig) – hinter das Kopfteil griff, um das über das Kopfteil befindliche Badetuch zu richten, klappte das Kopfteil zurück und führte zu einer Handverletzung (medizinisch: Teilamputation eines Fingers), deren Umfang auch streitig war.

Ursprünglich führte die Klägerin die Verletzung darauf zurück, dass die Liegenkonstruktion (unstreitig) aus Metall war und wegen des Alters Verschleiß gehabt hätte. Sodann wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige führte aus, dass
a)  das Material „Metall‟ zumindest nicht kausal war,
b) Verschleiß nicht vorhanden war, sondern die Liege uneingeschränkt funktionstüchtig war,
c) im Klappmechanismus eine DIN-widrige Quetschmöglichkeit vorläge. 

Sodann stützte die Klägerin ihre Klage auf die DIN-widrige Quetschmöglichkeit. Die DIN existierte (unstreitig) bereits zum Zeitpunkt des Imports der Liege. Dass die Kausalität der DIN-Problematik streitig war, hielt das Amtsgericht nicht davon ab, die Rechtsansicht zu vertreten, eine Haftung der Beklagten wegen einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung sei gegeben. Das Amtsgericht gab der Klage auf Schmerzensgeld statt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt und das Landgericht entschied in Kammerbesetzung.

Entscheidung

Die Berufung hatte Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Selbst dann, wenn man eine Kausalität einer DIN-Widrigkeit unterstellen würde, habe die Klägerin keinen Anspruch. Es fehle an einem Verschulden.

Das Landgericht Passau folgt dabei der Rechtsprechung des BGH, wonach man im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten gehalten sei, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere nicht zu schädigen (…). Dabei könnten DIN-Normen die Sorgfaltspflichten konkretisieren. DIN-Normen seien nicht abschließend, würden aber grundsätzlich den Stand von Wissenschaft und Technik abbilden. Bereits durch den Import der DIN-widrigen Liegen seine objektiv eine Pflichtverletzung erfüllt.

Allerdings fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Das Landgericht folgte dabei der hiesigen Hilfsargumentation. Diesseits wurde darauf verwiesen, dass niemand zig tausende DIN-Normen kennen könne und auch nicht die Einhaltung derer durch wiederholte Begehungen des Betriebs sicherstellen könne. Das wäre unverhältnismäßig und würde im Übrigen nicht einmal von öffentlich zugänglichen Gebäuden (Rathäusern, Gerichten etc.) gehandhabt.
Das Landgericht folgte der hiesigen Argumentation (jedenfalls) insoweit, dass es ausführte:

Die Beklagte war aus besonderen persönlichen Gründen nicht zu einer Abwendung der
von der Liege ausgehenden Gefahr verpflichtet, weil sie nicht erkennen konnte, dass die Liege
den maßgeblichen DIN-Normen nicht entsprach. Bei einer solchen Sachlage ist ausnahmsweise
der Schluss von der Nichteinhaltung der “äußeren” Sorgfalt auf eine Verletzung der “inneren”
Sorgfalt nicht gerechtfertigt (vgl. dazu v. Bar, JuS 1988, 169 (173); Deutsch, HaftungsR I, 1976,
S. 276 ff., (279); Steffen, in: RGRK, § 823 Rdnr. 144; s. auch BGHZ 80, 186 (199) = NJW 1981,
1603 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 130; Senat, NJW 1986, 2757 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 152 =
VersR 1986, 765 (766)).

Denn beim Import der Liegen entsprachen diese der Art und dem Erscheinungsbild her den herkömmlichen Liegen. Eine Pflicht, importierte Waren anlasslos durch einen Sachverständigen auf DIN-Konformität zu überprüfen lassen, bestehe nicht. Und bei der Nutzung der hunderten Liegen über 20 Jahre hinweg ohne jeden (bekannten) Zwischenfall sei auch in der Folgezeit keine Kontrollpflicht ausgelöst worden.

Schließlich führt das Gericht auch aus, dass es keine anlasslose Überprüfungspflicht des gesamten Betriebes gab:

dd. Eine schuldhafte Verkehrspflichtverletzung der Beklagten kann – anders als das Amtsgericht Passau annimmt – auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, in regelmäßigen Abständen anlasslos ihren Betrieb mitsamt den streitgegenständlichen Liegen auf die Einhaltung aktueller Sicherheitsbestimmungen überprüfen zu lassen. Eine solche allgemeine Überprüfungs-, Nachrüstungs- und Anpassungspflicht besteht für den Betreiber einer Anlage gerade nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen und danach zu fragen, ob sich im konkreten Einzelfall die naheliegende Gefahr ergibt, dass durch die bestehende technische Anlage – ohne Nachrüstung – Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Denn welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten sind, richtet sich nicht ausschließlich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neuesten Stand der Technik. Es kommt vielmehr maßgeblich auch auf die Art der Gefahrenquelle an. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Folgen sind, umso eher wird eine Anpassung an neueste Sicherheitsstandards geboten sein (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1967). Ein konkreter Handlungsbedarf bestand für die Beklagte in Hinblick auf eine Überprüfung der vorhandenen Liegen und den Erwerb neuer DIN-Norm-konformer Liegen nicht. Der seit dem Import der Liegen bestehende Konstruktionsfehler und die damit verbundene Gefahr für Verletzungen der Gäste war für einen durchschnittlichen Klinikbetreiber wie die Beklagte nicht erkennbar. Ein konkreter Anlass, die Liegen auf Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ergab sich bis zum streitgegenständlichen Vorfall am 31.05.2018 gerade nicht. Mit einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährlichkeit der Liegen musste niemand rechnen. Eine regelmäßige anlasslose Überprüfung der Liegen, welche nur zusammen mit einer regelmäßigen anlasslosen Überprüfung des
gesamten Geschäftsbetriebs der Beklagten sinnvoll erscheinen würde, durch fachkundige Personen wie Sachverständige ist in rechtlicher Hinsicht weder geboten noch kann ein solches Vorgehen mit den entsprechenden Konsequenzen einer nach dem Rat der Sachverständigen durchzuführenden Anpassung und Erneuerung der Beklagten finanziell und mit Blick auf die Funktionsfähigkeit ihres Betriebes zugemutet werden.

 




Einheitlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers ist der Regelfall: 10-jährige Verjährungsfrist

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22

Sachverhalt
Die Klägerin ist Bauträgerin. Sie begehrt von den Beklagten die Zahlung der letzten Rate aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von 15.511,50 € nebst Zinsen.

Mit notariellem Bauträgervertrag vom 26.02.2013 veräußerte die Klägerin an die Beklagten zwei Miteigentumsanteile an einer von der Klägerin auf klägerischem Grundbesitz zu errichtenden Anlage, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Sondereigentum an einem PKW-Abstellplatz, zum Preis von insgesamt 448.900 €. Der Vertrag enthält einen Ratenplan zur Kaufpreiszahlung. Danach ist der Kaufpreis in sieben vom Baufortschritt abhängigen Raten zu zahlen. Die Schlussrate von 3,5 % des vereinbarten Preises (= 15.711,50 €) ist vertragsgemäß nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen.

Sodann kam es zu folgender Chronologie:

20.06.2014 Begehung der Wohnung durch Klägerin und Beklagte. Dabei wurde ein von den Anwesenden unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem 27 Beanstandungen aufgeführt wurden. In diesem Protokoll heißt es unter anderem: „Die Übergabe/Abnahme erfolgt gemäß des Kaufvertrags vom 26.02.2013; UR Nr.‟
23.06.2014 auf diesen Zeitpunkt bezogene Abnahme des Gemeinschaftseigentums ohne Außenanlage und Tiefgarage
11.07.2014 auf diesen Zeitpunkt bezogene Abnahme der Außenanlage und Tiefgarage
06.11.2014 Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums (ohne Außenanlage und Tiefgarage) rückwirkend zum 23.06.2014 und rückwirkend zum 11.07.2014 die Abnahme hinsichtlich Außenanlagen und Tiefgarage.
21.11.2014 Bautenstandsmeldung, das Objekt vollständig fertiggestellt zu haben.
24.11.2014 Mitteilung der Klägerin an den Beklagten, dass der Bautenstand „vollständige Fertigstellung‟ erreicht sei, und Aufforderung zur Zahlung der letzten noch offenen Rate in Höhe von 15.711,50 €.
08.12.2014 Zurückweisung der Zahlungsaufforderung durch die Beklagten wegen Baumängeln.
28.12.2017 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
03.01.2018 Zustellung des Mahnbescheides
11.01.2018 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
15.01.2018 Information der Klägerin über den Widerspruch
??.??.2018 Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagten bis zum 31.12.2018
28.12.2018 Eingang des Kostenvorschusses
02.01.2019 Abgabe des Verfahrens an das Landgericht
24.09.2020 Anspruchsbegründung
05.02.2021 Zustellung der Anspruchsbegründung bei der Beklagten

Die Beklagten haben im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben. Daneben berufen sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen gerügten Mängel, deren Beseitigungsaufwand sie unter Berücksichtigung eines anzusetzenden Druckzuschlags auf 33.545,51 € beziffern. Die Klägerin hat eine Minderung ihrer Vergütung wegen Mängeln in Höhe von 200 € anerkannt und diesen Betrag von der Schlussrate in Abzug gebracht. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die erhobenen Mängelrügen kein Zurückbehaltungsrecht, jedenfalls nicht in Höhe der Klageforderung, rechtfertigten.

Das Landgericht hat die Klage wegen des Eintritts der Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Revision führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgerichts.

 

Entscheidungsgründe

1. Die vereinbarte Bauträgervergütung war nicht aufteilbar in einen Kaufpreis für die Grundstücksanteile einerseits und eine Vergütung für die Bauleistungen andererseits. Eine Aufteilung der Bauträgervergütung in einen Kaufpreis für das Grundstück einerseits und eine Vergütung für die Bauleistungen andererseits kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) allenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien eine derartige Aufteilung vereinbaren.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erhalt einer einheitlichen Vergütung kann nur einheitlich verjähren (vgl. Hertel, DNotZ 2002, 6, 22; Pause/Vogel, Bauträgerkauf und Baumodelle, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 365). Für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers gilt nicht die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. Denn § 196 BGB ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers aus einem Bauträgervertrag gilt. Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. § 196 BGB verdrängt insoweit als speziellere gesetzliche Regelung die Vorschrift des § 195 BGB. Die Vorschrift des § 195 BGB stellt innerhalb des Verjährungsrechts die Grundnorm dar. Sie ist jedoch nur anwendbar, wenn sie nicht durch eine speziellere Regelung verdrängt wird (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, BGB, Stand: 15. Mai 2023, § 195 Rn. 13, 13.1). § 196 BGB stellt eine solche speziellere Verjährungsregelung dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2014- V ZR 32/14 Rn. 22, NJW-RR 2015, 338). Diese spezielle Verjährungsregelung ist auch auf den Vergütungsanspruch des Bauträgers anwendbar.

(….) Danach ist die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB im Streitfall nicht abgelaufen. Denn der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der letzten Rate ist jedenfalls nicht vor November 2014 fällig geworden.




keine Haftung bei Baumsturz

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm Beschluss vom 28.06.2023, Az. 11 U 170/22

Sachverhalt

Der Teil eines Baumes aus einem Waldgebiet fiel bei orkanartigem Sturmgeschehen auf eine öffentliche Straße. Das Fahrzeug des Klägers wurde dadurch geschädigt. In Anspruch wurde die öffentliche Hand im Wege der Amtshaftung genommen. Das Landgericht wies die auf Schadensersatz gerichtete Klage ab. Der Kläger stellte die Entscheidung zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht Hamm.

Entscheidung
Das OLG Hamm wies darauf hin, dass es dem Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg beimesse. Wesentlich seien hierfür folgende Erwägungen:

  1. Der Baum stand in einem Waldstück. Es handelte sich mangels besonderer Merkmale, welche ihn zu einem Straßenbaum machen würden, nicht um einen Straßenbaum, auf den sich eine Amtspflicht der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht erstrecke (Verweis auf BGH, 19.01.1989, III ZR 258/87).
  2. Selbst wenn es sich um einen Straßenbaum handele und sich eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht auf ihn erstrecke, sei die Klage unbegründet:
      • Der Pflichtenumfang läge grundsätzlich nur in Kontrollen; lediglich in Ausnahmefällen müssten Verkehrswege gesperrt werden, wenn eine Kontrolle nicht in angemessener Zeit habe erfolgen können:

        „Denn der Straßenbaulastträger hat aufgrund der ihm für die Straße obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren nur die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich sind, andererseits ihm unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sind. Er genügt seiner Überwachungs- und  Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese in regelmäßigen zeitlichen Abständen hin auf die Standsicherheit hin kontrolliert. Er hat die dabei von ihm als gefahrbringend festgestellten Bäume oder Teile von diesen zu entfernen. Ist ihm dies innerhalb angemessener Zeit nicht möglich, kann ihn im Einzelfall auch die Pflicht treffen, die Straße bis zur Beseitigung des gefahrbringenden Baumes oder Teiles davon für den Verkehr zu sperren.‟

      • Bäume bedeuten allgemein eine abstrakte Gefahr. Diese ist jedem bekannt und sind Teil des allgemeinen Lebensrisikos (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.03.2014, III ZR 352/13).

        „Dass nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Vielmehr muss der Verkehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der  Verkehrssicherungspflicht liegt deshalb in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 04.11.2013 – 11 U 38/13, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 04.11. 2022 – I-11 U 86/21 -, juris Rn. 6).‟

      • Allgemein gilt bezüglich der Verkehrssicherungspflicht auch in der Ausprägung als Amtspflicht, dass nur in „vernünftigem‟ Ausmaß Sicherheit geschuldet ist:

        „Die der Beklagten als Straßenbaulastträgerin nach §§ 9, 9a StrWG NW obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst (nur) diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 -, Rn. 14, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.‟

      • Nach dem allgemeinen Grundsatz des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht war allgemein wegen Existenz des Baumes eine Sperrung des Straßenabschnitts nicht notwendig:

        „Nach diesen Grundsätzen muss der Träger der Straßenbaulast bei einem aufkommen-den Sturm nicht einzelne Straßenabschnitte sperren, um bereits vorbeugend den sonst teilnehmenden Verkehr vor Schäden durch auf die Straße umstürzende Bäume oder Teile davon zu schützen.‟

      • Nach allgemeinen Grundsätzen musste vor Gefahren nur gewarnt werden, wenn eine Gefahr nicht rechtzeitig erkannt werden kann:

        „Darüber hinaus muss der Verkehrssicherungspflichtige auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 – 7 U 160/15 – juris Rn. 5).‟

      • Deshalb gab es auch im konkreten Einzelfall keine Pflicht zur Warnung, dass Bäume bei Orkan umfallen können oder sich Teile von ihnen lösen:

        „Dass bei einem orkanartigen Sturm die Gefahr besteht, dass umherwehende Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen, ist aber allgemein bekannt, so dass sich jeder umsichtige Verkehrsteilnehmer auf die damit einhergehenden Gefahren – und sei es durch einen Verzicht auf das Befahren der Straße – einstellen kann. Aufgrund dieser allgemein anzunehmenden Kenntnis besteht kein Anspruch darauf, durch den Inhaber der Verkehrssicherungspflicht vor Schäden, welche auf solche Extremwetterlagen und damit höhere Gewalt zurückzuführen sind, gewarnt oder – wie vom Kläger verlangt – durch vorbeugende Maßnahmen geschützt zu werden (Wingler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 839 BGB [Stand: 21.03.2023], Rn. 564).‟

      • Ein Absperren wäre für eine Kommune bzw. sonstigen Amtsträger wegen des personellen Aufwands unzumutbar:

        „Zudem würde die Annahme einer solchermaßen weitgehenden Verkehrssicherungspflicht den Verkehrssicherungspflichtigen auch in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und wäre ihm deshalb auch nicht zumutbar.‟

  3. Selbst wenn an anderer Stelle Maßnahmen wie das Absperren von Straßen erfolgt sein sollten, wären diese nach den allgemeinen Maßstäben überobligatorisch und würden damit den Pflichtenkreis nicht erweitern.