Verkehrssicherungspflichten in Kirchengebäuden

Michael PeusMichael Peus

Urteil des LG Freiburg im Breisgau, nicht veröffentlicht, SCHLÜNDER: 589-2019
rechtskräftig nach Berufungsrücknahme nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das OLG Karlsruhe

Leitsatz (nicht amtlich):
1. Bei Ungereimtheiten im Sachvortrag kommt die Bildung einer sicheren Überzeugung des Gerichts zugunsten einer Partei nicht in Betracht, wenn sich die Gegenseite nur mit Nichtwissen erklären kann.
2. Die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist immer, womit der Verkehr auch rechnen muss.
3. In Kirchengebäuden gelten naturgemäß Besonderheiten.

Sachverhalt
Die Klägerin behauptete, in einem Kirchengebäude gestürzt zu sein, nachdem sie bei gelegentlichem Aufsuchen des Gebäudes zwecks einer Spende einige Stufen übersehen habe.

Entscheidungsgründe
Das LG Freiburg und das OLG Karlsruhe im Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO konnten sich zwar schon keine sichere Überzeugung verschaffen, dass der Unfallablauf sich so zugetragen habe, wie die Klägerin behauptete.

Weiter führten die Gerichte aber aus, dass in Kirchengebäuden die Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht mit den Pflichten in einem öffentlichen Kaufhaus zu vergleichen. Vielmehr seien die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Gebäudes ergeben.
In bestimmten Bereichen sei mit Stufen zu rechnen. Von dem Verkehrsteilnehmer müsse daher erwartet werden, dass er sich hierauf einstellt und dieses baubedingte Hindernis schadlos überwindet.

Diese Stufen müssten auch nicht leuchtend oder farbig markiert werden; Hinweisschilder seien ebenfalls nicht erforderlich. Denn würde man diese Maßnahmen fordern, wären sie konsequent durchzuführen, also sowohl am Anfang als auch am Ende der Stufen und ggfls. in mehrere Richtungen ausgerichtet. Dies sei mit der Würde des zentralen Ortes der Religionsausübung nicht mehr vereinbar.

In einem Kirchengebäude könne auch keine Beleuchtung erwartet werden, die in Kaufhäusern oder anderen öffentlichen Bereichen gefordert wird. Denn das Gebäude dient der grundgesetzlich geschützten Religionsausübung, weshalb zur Gewährung einer Besinnlichkeit gedämpftes Licht ausreichend ist.




BGH: Anforderungen an eine Unterschrift

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 03.03.2015, Az. VI ZB 71/14

Sachverhalt
Im Berufungsverfahren rügt der Berufungsbeklagte die Unterschrift in der Berufungsbegründung. Sie sei keine Unterschrift und daher seien die Formerfordernisse des Berufungsverfahrens nicht gewahrt. Das OLG hat sich dem angeschlossen und die Berufung sowie den Wiedereinsetzungsantrag verworfen.

Entscheidungsgründe
Der BGH befasste sich mit den Anforderungen an eine Unterschrift und entschied zu Gunsten der Wirksamkeit der Unterschrift.

  1. Weil die auf der (unzutreffenden) Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig den Berufungsführer in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzte, musste sich der BGH mit der Rechtsbeschwerde befassen.
  2. Eine Unterschrift
    – muss eigenhändig erfolgen,
    – soll die Identifizierung des Urhebers ermöglichen,
    – lässt den unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen,
    – soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.
  3. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift muss individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen, die die Nachahmung erschweren, die sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen, selbst wenn sie nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sind. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird.
  4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände genügte im Streitfall das „Zeichen‟ den Anforderungen an eine Unterschrift, auch wenn es keinen lesbaren Namenszug erkennen ließ und nur noch aus zwei voneinander abgesetzten Strichbildern bestand (ein auf dem Kopf stehendes, stark zugespitztes Häkchen und davon abgesetzter Viertelkreis). Wegen der ungewöhnlichen Strichführung ließ diese Zeichenfolge keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt, zumal der Prozessbevollmächtigte auch in anderen Verfahren und langjährig so unterzeichnete.
  5. Dem Sinn und Zweck des Unterschriftenerfordernisses aus § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, war danach im Streitfall Genüge getan.

Weiteres

Überschießend wies der BGH darauf hin, dass das Berufungsgericht auch eine Wiedereinsetzung hätte gewähren müssen (, was aber objektiv nicht erforderlich war, weil die Unterschrift und damit die gesamte Berufung den Formerfordernissen entsprach). Denn ein Rechtsanwalt hat zunächst einen Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung, wonach eine Vorwarnung geboten ist, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will. Ferner kommt ihm ein verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz zu. Ist ein beanstandeter Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten über längere Zeit als geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte er darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht. Dieses Vertrauen wird allein durch die Beanstandung des Gegners in der Berufungserwiderung nicht erschüttert. Deshalb hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinsetzungsantrag entsprechen müssen, hätte es – was ja gerade nicht – an einer wirksamen Unterschrift gefehlt.

weiterführende Artikel

  1. Fristeingang
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  2. Kontrolle der notierten Fristabläufe
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  3. Der Schriftsatz
    muss unterschrieben sein (s. diesen Artikel)
  4. Der Postausgang
         Postausgangskontrolle trumpft Anwaltsverschulden
  5. Sonderfälle
         Fristversäumnis wegen Erkrankung

 




Die Postausgangskontrolle im Anwaltsbüro

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 15.07.2014, Az. VI ZB 15/14

Leitsatz
Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, kann auf ein zeitlich vor der unterbliebenen Unterschriftskontrolle liegendes Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift regelmäßig nicht zurückgegriffen werden.

Sachverhalt
Am 26.04.2013 wurde ein Urteil ordnungsgemäß zugestellt. Die Berufungsfrist endete am 27.05.2013. Am 24.05.2013 ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts der Beklagten eingegangen. Am Dienstag, dem 28.05.2013, hat die Bedienstete der Geschäftsstelle das Fehlen der Unterschrift bei der Eintragung der Berufung festgestellt. Mit Verfügung vom 31.05.2013, dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten zugestellt am 06.06.2013, hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats auf den Mangel hingewiesen.

Am 18.06.2013 hat die Beklagte eine unterschriebene Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter versäumt habe, die ihm vorgelegte Berufungsschrift zu unterschreiben und – wie geplant – persönlich zum Oberlandesgericht mitzunehmen. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, weil die Rechtsanwaltsfachangestellte B., die bereits seit 25 Jahren in der Kanzlei beschäftigt sei und sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen habe, entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung den Schriftsatz, ohne zu kontrollieren, ob er unterschrieben sei, zur Post gegeben und an das Oberlandesgericht übermittelt habe. Hierbei handle es sich um einen einmaligen Fehler der Angestellten. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eidesstattlich versichert, dass Frau B. seit 25 Jahren in seiner Kanzlei beschäftigt sei und sich in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fachkraft erwiesen habe. Frau B. hat die Angaben unter Versicherung an Eides statt bestätigt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Schriftsatz zu unterschreiben und mitzunehmen, die Fristversäumung verursacht habe. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Prozessbevollmächtigten daran kein Verschulden treffe. Die organisatorische Anweisung, alle ausgehenden Schriftsätze auf eine vorhandene Unterschrift zu kontrollieren, habe für sich allein nicht sichergestellt, dass trotz eines auf dem Schreibtisch vorhandenen, nicht unterschriebenen Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nicht versäumt werde. Zu sonstigen Anweisungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Berufungsfristen sei nichts weiter vorgetragen. Ob die Berufungsfrist bereits gestrichen worden sei, als der Schriftsatz durch die Kanzleimitarbeiterin aufgefunden worden sei, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift mitnehmen sollte, lasse sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Die allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation, ausgehende Schriftsätze auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, verfolge nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatz auf den Postweg zu bringen.

Diesen Beschluss des Berufungsgerichts griff die Berufungsklägerin mit der Rechtsbeschwerde an.

Entscheidungsgründe
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt, weil der Berufungsklägerin (möglicherweise) Wiedereinsetzung zu gewähren war. Denn ein schuldhaftes Handeln ihres Prozessbevollmächtigten lag nach den vorgetragenen Tatsachen, sollte sie das Berufungsgericht für glaubhaft erachten, nicht vor. Dies musste das Berufungsgericht aber neu bescheiden, weil der Sachverhalt vom Berufungsgericht nicht ausreichend dargestellt war als dass der BGH hätte entscheiden können.

  1. Die Frist zur Einlegung der Berufung war verstrichen, ohne dass ein formal ausreichender Schriftsatz bei den Berufungsgericht eingegangen war. Denn der am 24.05.2013 eingegangene Schriftsatz genügte den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht von einem – beim Berufungsgericht postulationsfähigen – Rechtsanwalt unterschrieben war. Nicht einmal die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften waren unterschrieben,
  2. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten traf sogar ein Verschulden an der unterbliebenen Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 22.05.2013, wenn er den Schriftsatz ohne Unterschrift auf dem Schreibtisch zurückgelassen hat, anstatt ihn zu unterzeichnen und beim Berufungsgericht einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten musste nach Vorlage der Berufungsschrift Vorkehrungen dagegen treffen, dass diese vor Unterzeichnung irrtümlicherweise in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht würde.
  3. Das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters ist jedoch, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, dann nicht rechtlich erheblich, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat. Bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.
  4. Da die ausreichend organisierte Unterschriftenkontrolle – die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf – gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen.
  5. Ausreichend ist die Ausgangskontrolle zumindest dann, wenn in der Kanzlei alle Angestellten angewiesen sind, einen Schriftsatz erst dann auf den Postweg zu geben, wenn er auf das Vorhandensein einer Unterschrift kontrolliert worden ist, und der Rechtsanwalt die Zuverlässigkeit seines Personals in der Befolgung von Anweisungen der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten B. zufolge stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausgehende Überwachung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin ausgehen durfte.

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  1. Fristeingang
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  4. Der Postausgang
    Ordnungsgemäße Postausgangskontrollen können Wiedereinsetzung auch bei Anwaltsversehen sichern (s. diesen Artikel)
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Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Schadensrecht

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18

amtliche Leitsätze
a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).
b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

Sachverhalt
Der Pkw der Klägerin, einer Betreiberin eines Autohauses, wurde am 29.02.2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter schätzen. Der Privatsachverständige ermittelte auf dieser Grundlage unter dem 10.03.2016 einen Restwert von 9.500 € brutto.

Der Versicherer des Schädigers legte am 24.03.2016 der Klägerin ein Restwertangebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 € brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab.

Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf den sachverständig ermittelten Preis ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Privatsachverständigen aus dem Gutachtenvertrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

  1. Weil auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht, muss der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage.
  2. Deshalb leistet der „einfache‟ Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen schon dann Genüge, wenn er auf Grundlage eines ausreichenden Gutachtens den beschädigten Gegenstand veräußert. Ausreichend ist ein Gutachten dann, wenn es eine korrekte Wertermittlung als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Eine Pflicht, Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben, besteht in der Regel nicht.
  3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Solche Geschädigten können nicht lediglich anhand eines Schadensgutachtens abrechnen, das lediglich die Restwertangebote regionaler Anbieter ohne Einbeziehung von Angeboten räumlich entfernter Interessenten, auch über das Internet, berücksichtigt.
  4. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat durch eine unangemessene Verwertung ist nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen. Denn die Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält.

Anmerkung
Nachdem der BGH im Werkvertragsrecht der Schadensberechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten eine Absage erteilt hat (zum Artikel), setzt der BGH mit dieser Entscheidung konsequent die Grundsätze des Bereicherungsverbotes und der Wirtschaftlichkeit im Schadensersatzrecht um. Durch einen Schadenfall darf grundsätzlich niemand bereichert werden, vgl. weiterführend Berücksichtigung von Sonderkonditionen.




Fristverlängerung kann postalisch beantragt werden, muss aber begründet sein

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 20.08.2019, Az. X ZB 13/18

Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde „vorsorglich‟ gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.

Sachverhalt
Die Berufungsbegründung war bis Dienstag, den 31.07.2018, bei dem Berufungsgericht einzureichen.

Diese Frist wollte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz, eingeworfen am Mittwoch, 25.07.2018, verlängern lassen. Im Schriftsatz beantragte er, „vorsorglich‟ die Frist zu verlängern.

Der Schriftsatz vom 25.07.2018 ging am 01.08.2018, also nach Fristablauf, bei dem Berufungsgericht ein.

Der Rechtsmittelführer beantragte erfolglos Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, also in die Berufungsbegründungsfrist. Er stellt diese Entscheidung zur Überprüfung durch den BGH.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt zunächst, dass ein Prozessbevollmächtigter darauf vertrauen darf, dass ein werktags aufgegebener Schriftsatz innerhalb Deutschlands am folgenden Werktag bei dem Empfänger eingeht.

Jedenfalls in den Fällen, dass 6 Werktage für den Postlauf zur Verfügung stehen, bedarf es auch keines Kontrollanrufs der Anwaltskanzlei bei dem Berufungsgericht, ob der Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen (nicht verwechseln mit, ob ihm stattgegeben worden) ist.

Weiter bestätigt der BGH die ständige Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt auf die Gewährung der ersten Fristverlängerung vertrauen darf, wenn er einen erheblichen Grund darlegt. An einen ersten Antrag sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes wie Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen.

Mit dem Antrag, die Frist vorsorglich zu verlängern, wird aber keinerlei Grund angedeutet, weshalb einem solchen Antrag nicht zu entsprechen ist.

Auch wenn der Prozessbevollmächtigte sich nicht nach dem Eingang eines Poststücks bei Gericht erkundigen muss, wenn hinreichend Zeit für die Übermittlung zur Verfügung stand, muss er sich in ungewissen Fällen (telefonisch) bei Gericht nach der Gewährung der Fristverlängerung erkundigen, weil ihn sonst ein Verschulden an der Fristversäumnis treffen kann und dies einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Wurde dem Antrag nämlich beispielsweise wegen fehlender Benennung eines erheblichen Grundes nicht stattgegeben, kann der Rechtsanwalt dies bei ensprechender Nachfrage nämlich noch nachholen.

 

weiterführende Artikel

1. Fristeingang

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Die Deckungssumme ist grundsätzlich das Maximum

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2019, Az. 6 U 140/18

Leitsatz
Ein gerichtlicher Vergleich mit einem Versicherer beinhaltet im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB die Beschränkung, dass sich der Versicherer nur im Rahmen der bedingungsgemäßen Deckungssumme verpflichtet.

Sachverhalt:
Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1997 nahm die Schwerstgeschädigte zunächst den Kfz-Haftpflichtversicherer  des Unfallgegners sowie diesen persönlich in Anspruch. Dieser Rechtsstreit wurde beendet durch den Abschluss folgenden Vergleichs:

„Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin über die bereits gezahlten 400.000 DM hinaus einen weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 125.000,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2001. Darüber hinaus zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin über die bereits anerkannte Rente von monatlich 800,- DM hinaus weitere 200,- DM Rente jeweils zum 01. eines Monats mit Wirkung ab dem 01.08.2001. Im Übrigen sind die Parteien sich einig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die für ein behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten der Klägerin zu zahlen. Mit dieser Regelung sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche der Klägerin erledigt. Im Übrigen erkennen die Beklagten ihre 100-prozentige Haftung dem Grunde nach aus dem Schadensereignis an.‟

Im Jahr 2018 teilte der Haftpflichtversicherer des Schädigers der Geschädigten mit, dass von der Deckungssumme (7.5 MioDM) bereits (gerundet) 3.7 Mio gezahlt worden seien. Die Deckungssumme sei daher in Kürze erreicht (3.7 Mio ~ 7,245 MioDM; bei Deckungssumme von 7.5 MioDM).

Die Klägerin erhob Klage und begehrte die Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtungen des Versicherers aufgrund des geschlossenen Vergleiches nicht durch die (mit dem Schädiger im Versicherungsvertrag vereinbarte) Deckungshöchstsumme begrenzt seien.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche gegen den Versicherer.

Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurück.

Ein Prozessvergleich ist nach den allgemeinen Regeln auszulegen, §§ 133, 157 BGB, also vom objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte.

Wenn ein Direktanspruch gegen den Versicherer geltend gemacht wird, kann der geschädigte Dritte nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den Versicherer geltend machen. Damit ist der Direktanspruch hinsichtlich seiner Geltendmachung insbesondere durch das versicherte Risiko und die Versicherungssumme nach näherer Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrags begrenzt.

Der Direktanspruch soll den Versicherer nicht weiter belasten, als er versicherungsvertraglich versprochen habe.

Nachdem der BGH im Urteil vom 25.06.1996, Az. VI ZR 300/95, entschieden hat, dass in einen Urteilstenor die Beschränkung hineinzulesen ist, dass der Versicherer nur maximal zu dem verpflichtet wird, was er gesetzlich bzw. wegen der vereinbarten Deckungssumme schuldet, gilt dies auch bei der Auslegung eines Vergleiches.

Ohne besondere Anhaltspunkte, die auf einen entsprechenden Willen des Versicherers hinweisen, über seine im Verhältnis zum Versicherungsnehmer bestehende Verpflichtung hinaus haften zu wollen, kann ein solcher Wille nicht in den Vergleich hineingelesen werden.

Auch wenn sich der Versicherer im Rahmen des Vergleichs verpflichtet hat, neben seinem (unbegrenzt haftenden) Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner an die Geschädigte zu leisten, und sich im Vergleich keine (ausdrückliche) Beschränkung auf die vereinbarte Deckungshöchstsumme findet, konnte die Klägerin bereits im Hinblick auf die Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs von einer über die Deckungshöchstsumme hinausgehenden gleichlaufenden Haftung sowohl der Beklagten als auch des Versicherungsnehmers nicht ausgehen.

Eine solche Erklärung folge insbesondere nicht aus der im Rahmen der Vergleichsvereinbarung abgegebenen Erklärung, der Versicherer erkenne die Haftung aus dem Schadensereignis dem Grund nach zu 100% an. Daraus ergab sich allein, dass der Versicherer kein Mitverschulden der Geschädigten einwenden wollte.

Auch der Umstand, dass sich der Versicherer erstmals im Jahr 2017 auf diesen Höchstbetrag stützte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn daraus sei nicht erkennbar, dass der Versicherer sich bei dem Vergleichsschluss vor über 15 Jahren darüber hinaus verpflichten wollte.

Gespräche über die Deckungssumme im Rahmen von Vergleichsverhandlungen belegen nach Ansicht des OLG, dass den Parteien die Relevanz dieses Betrages bewusst gewesen sei. Für die Annahme, dass der Versicherer jemals über diesen Betrag hinaus einstehen wollte, bedürfte es in diesem Fall noch sehr viel eindeutigerer Anzeichen.




Verkehrssicherungspflicht: Loch von 60 cm Durchmesser im Gehweg

Michael PeusMichael Peus

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2019, Az. 7 U 128/18

amtliche Leitsätze
Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in den Boden eingelassene Pflanzeninsel entfernt und das hierdurch entstehende Erdloch mit einem Durchmesser von 60 cm und einem Niveauunterschied von mindestens 10 cm zur Straßendecke nicht abgesichert oder gekennzeichnet wird.

Sachverhalt
Die Klägerin trat in ein Pflanzenloch im Innenbereich einer Wohnanlage, stürzte und verletzte sich. Das Pflanzenloch war von einem Gitter überdeckt mit einem Loch in der Mitte, durch die der (zum Unfallzeitpunkt entfernte) Baum durchgewachsen war. Das Gitter des Pflanzenlochs war bündig mit dem übrigen Verkehrsweg. Das Loch für den Baum wies eine Tiefe von 10 cm und einen Durchmesser von 60 cm auf.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Bereich einerseits nicht zum Begehen freigegeben sei und hilfsweise die Klägerin ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden träfe. Die Klägerin verfolgte mit der Berufung ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Entscheidung zu ihren Gunsten geändert. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens gab es der Klage dem Grunde nach zu 50% statt.

  1. Denn anders als Baumscheiben in öffentlichen Bereichen mit einem vorhandenen Baum (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999, Az. 11 U 101/99; OLG München im Beschluss vom 12.04.2012, Az. 1 U 210/12) habe sich die Gitterfläche ohne Baum nicht hinreichend abgesetzt. Der Verkehr habe das Gitter als Teil des Verkehrsweges ansehen können. Wenn es aber als Teil der Verkehrsfläche angesehen werden konnte, seien Warnhinweise erforderlich, damit niemand durch das 60 cm breite und 10 cm tiefe Loch zu Schaden komme.
  2. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 50% angelastet. Denn auch wenn sie das Gitter als Teil des Verkehrsweges angesehen habe, habe es sich farblich und strukturell von dem gepflasterten Boden abgehoben. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine solche besondere Stelle betritt, müsse besonders sorgfältig sein. Das Loch von immerhin 60 cm Durchmesser hätte bei Einhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht übersehen werden können.
  3. Als Schmerzensgeld sprach das Oberlandesgericht der Klägerin 1.500 EUR zu.
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das OLG folgende Umstände berücksichtigt:
    – Handgelenksbruch,
    – operative Versorgung mit Einbringung einer Metallplatte,
    – postoperative Maßnahmen mit 12 Terminen Krankengymnastik,
    – mindestens 2 Monate bestehende Bewegungseinschränkungen,
    – bei alltäglicher Belastung zeitweise auftretende Schmerzen,
    – Haushaltstätigkeiten wie Staubsaugen und Einkaufen waren nur mit Schmerzen zu erledigen,
    – das Handgelenk belastende Tätigkeiten, wie etwa Plätzchen backen, wurden wegen auftretender Schmerzen eingestellt,
    – operativ eingesetzte Platte muss möglicherweise in einer weiteren Operation wieder entfernt werden,
    mindernd: Mitverschulden der Geschädigten.



Notieren der Berufungsfristen

BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZB 13/19

Notieren der Berufungsfristen

Sachverhalt
Der Anwalt erhält ein Urteil zugestellt. Die Berufung wird rechtzeitig eingelegt. Eine Berufungsbegründung wird nicht rechtzeitig eingelegt.
Auf gerichtlichen Hinweis wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, verbunden mit dem Einreichen einer Berufungsbegründung.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger geltend gemacht, nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils seien Einlegungs- und Begründungsfrist nebst Vorfristen in der Handakte zutreffend notiert worden. Im Kalender sei es durch Verschulden der sonst zuverlässigen Mitarbeiterin zu einem Übertragungsfehler gekommen, weil die Frist zutreffend für den 21. Januar 2019 eingetragen worden, aber als Gegner die Partei aus einer Parallelangelegenheit bezeichnet worden sei. Diese Frist sei am 21. Januar 2019 auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten gestrichen worden, weil der Kläger in der Parallelsache voll obsiegt habe.

Das Oberlandesgericht gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht statt.

Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Rechtsfragen bereits geklärt seien. Wiedereinsetzung kommme danach nicht in Betracht.

Hierzu stellt der BGH folgende Anforderungen dar, die vorliegend in der Kanzlei nicht eingehalten wurden:

  1. Büroorganisation beim Eingang der Fristen
    1. Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 174 ZPO kommt es für den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat.
    2. Bei Prozesshandlungen wie einer Berufungsbegründung, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, ist außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu vermerken ist. Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt. Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Insoweit kommen besondere Spalten für Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sowie eine farbliche Kennzeichnung bestimmter Sachen in Betracht. Eine geringe Anzahl zu beachtender Fristen mag die Anforderungen an die Hervorhebung mildern, gestattet indessen nicht, darauf völlig zu verzichten.
    3. Die Handakte muss durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt.
    4. Das Empfangsbekenntnis darf erst erteilt werden, wenn die Notierung der Fristen im Fristenkalender gesichert ist. Hierzu bedarf es eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
  2. Anwaltstätigkeit bei Vorlage der Akte zur Vorfrist. Wenn dem Anwalt die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist.

Allgemeines aus der Entscheidung

  1. Fehlende Angaben in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand deuten angesichts der den Anwälten bekannten Pflichtenlage nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlauben den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
  2. Liegen mehrere Pflichtverletzungen vor, kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie sich allesamt nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben können. Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht, scheidet eine Wiedereinsetzung aus.



Wiedereinsetzung nach Erkrankung des Rechtsanwaltes

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 08.08.2019, Az. VII ZB 35/17

amtlicher Leitsatz
Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6.Juli2009 -II ZB 1/09, NJW 2009, 3037).

Sachverhalt
Der Einzelanwalt erkrankt am 06.11.2016 nach dem Abendessen. Er erlitt eine schwere, bisher unbekannte Nahrungsmittelallergie mit Symptomen von Fieber, Übelkeit und Durchfall. Er konnte erst am 11.11.2016 wieder die Arbeit aufnehmen.
Über seine Mutter bat er eine selbständige Kollegin, die bei Bedarf als freie Mitarbeiterin für ihn tätig wird, zu beantragen, die am 07.11.2016 endende (bereits verlängerte) Frist zur Berufungsbegründung erneut zu verlängern. Dies erfolgte auch am 07.11.2016 durch die Kollegin. Nachdem sie das Büro wieder verließ und erhielt sie nach Rückkehr um 16:00 Uhr die telefonische Mitteilung des Gerichts, dass die erforderliche Zustimmung der Gegenseite nicht anwaltlich versichert worden sei. Eine solche Zustimmung lag auch nicht vor. Bei einem Telefonat am 08.11.2016 verweigerte die Gegenseite dann die Zustimmung. Daraufhin reichte die Rechtsanwältin noch am 08.11.2016 eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (also den 07.11.2016, an dem die Frist ablief und aufgrund fehlender Zustimmung nicht verlängert werden konnte) wurde von dem Berufungsgericht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wurde vom BGH gewährt.

Zwar ist der Anwalt gehalten, Vorkehrungen für den Eintritt einer Verhinderung zu treffen; konkrete Maßnahmen für eine Abwesenheit hat er allerdings nur dann zu treffen, wenn er diese vorhersehen kann. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Anwalt eine Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tage ausschöpft und daher grundsätzlich höhere Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat.

Der Einzelanwalt, der unvorhergesehen kurz vor oder am Tag des Fristablaufs erkrankt und die Berufungsbegründung daher nicht fertigen kann, genügt seinen Pflichten grundsätzlich, wenn er über einen Kollegen eine Fristverlängerung beantragt. Es kann von ihm als Einzelanwalt und alleinigen Sachbearbeiter nicht verlangt werden, in der Kürze der Zeit von einem Dritten die Berufungsbegründung in dessen eigener Verantwortung fertigen zu lassen.

Der BGH hat offen gelassen, ob die am 07. und  08.11.2016 tätige Kollegin gehalten gewesen wäre, noch am 07.11.2016 die Zustimmung einzuholen. Denn selbst wenn diese am 07.11.2016 gefragt worden wären, hätten sie ihre Zustimmung nicht erklärt. Eine etwaige Pflichtverletzung wäre damit jedenfalls nicht kausal geworden.




Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete & Berechnung der Mietfläche

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 17.4.2019 — Aktenzeichen: VIII ZR 33/18

Die Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unterliegt der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB). Wie diese Kappungsgrenze zu berechnen ist bei Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche, stellt der BGH dar. Weiter führt er aus, wonach die Wohnfläche (z.B. Balkone, Schrägen) zu berechnen ist.

Leitsatz

  1. Grundsätzlich wird die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung berechnet.
  2. Falls ein anderes Regelwerk, also die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 ortsüblich angewendet wird, kann die Berechnung anhand dieser Verkehrssitte erfolgen. Im Einzelfall können individuelle Berechnungsmethoden Vorrang haben.
  3. Die Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB erfolgt unter Ansatz der vertraglichen Miete.
    Sachverhalt
  • Mietbeginn (Wohnung in Berlin) im Januar 2007
  • Wohnfläche im Mietvertrag: „ca. 94,48 qm“
  • Nettokaltmiete anfangs 470 €
  • Nettokaltmiete ab August 2007 auf 423 € herabgesetzt
  • 30.01.2012: Klägerin begehrt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 84,60 € (20 %) auf 507,60 € ab dem 01. April 2012
  • Mieter
    • erkennt im Rechtsstreit eine Erhöhung der Miete auf insgesamt 444,36 € an
    • macht widerklagend die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von zuletzt 2.055,30 € nebst Zinsen geltend, weil
    • seiner Ansicht nach die Wohnfläche um 12,46 % geringer ist als im Mietvertrag angegeben
  • ein Sachverständiger stellt aufgrund der Wohnflächenverordnung eine Wohnfläche von 84,01 qm fest. Der straßenseitige Balkon der Wohnung wird dort mit 25 % angesetzt

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 63,45 € auf 486,45 € verurteilt und den Widerklageantrag abgewiesen. Dabei ist es der Wohnflächenermittlung der Sachverständigen bezüglich des Balkons nicht gefolgt. Es hat die Fläche des Balkons vielmehr zur Hälfte angerechnet, weil in Berlin der Entscheidung des LG Berlin (Grundeigentum 2011, 1086) zufolge eine entsprechende örtliche Praxis bestehe, Balkone weiterhin (wie in der II. Berechnungsverordnung) zur Hälfte anzurechnen. Deshalb betrage die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10 % und sei eine Mietminderung nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat — nach Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage, ob Balkone im Jahr 2007 üblicherweise zur Hälfte angerechnet wurden — das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten lediglich zu einer Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 451,36 € verurteilt sowie der Widerklage in Höhe von 1.827,93 € nebst Zinsen stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, (also Mietzins in Höhe von [nur noch, aber immerhin] 486,45 EUR sowie Abweisung der Widerklage).

Entscheidung
Bezüglich der Klage hat die Vermieterin den Anspruch entsprechend des Urteils des Amtsgerichts. Die Klägerin kann (mindestens, § 308 Abs. 2 ZPO) den Mietzins von 486,45 EUR verlangen. Bezüglich der Widerklage hat das Berufungsgericht aber zutreffend entschieden. Die Vermieterin muss 1.827,93 EUR zurückzahlen.

Denn:

  • Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine monatliche Nettokaltmiete von 486,45 € zu. Denn die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann verlangt werden, wenn
    • die Miete in den vergangenen 15 Monaten unverändert geblieben ist,
    • sich die Miete dadurch innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20% erhöht (ausgenommen Erhöhungen nach §§ 559 und 560 BGB)
    • bzw. in den Fällen des § 558 Abs. 3 BGB sich die Miete in den letzten 3 Jahren um nicht mehr als 15% erhöht.
  • Ausgangspunkt für die Mieterhöhung („Ausgangsmiete‟) ist dabei die vertraglich vereinbarte Miete, bei späteren Änderungen nach § 557 oder § 558 BGB die zuletzt vereinbarte Miete. Mietminderungen (§ 536 Abs. 1 BGB) bleiben bei der für die Berechnung der Kappungsgrenze maßgebenden Ausgangsmiete nach allgemeiner Meinung grundsätzlich unberücksichtigt; das gilt auch für Minderungen wegen geringerer Wohnfläche.
  • Vorliegend ist danach auf die in August 2007 vereinbarte Miete von 423 EUR abzustellen.
  • Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB ist neben dem Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete eine zweite, selbständig einzuhaltende Obergrenze für Mieterhöhungen nach § 558 BGB und dient dem Schutz des Mieters in wirtschaftlicher Hinsicht.
  • Dieser Schutz vor einem zu raschen Anstieg seiner Zahlungspflichten orientiert sich jedoch an der Miete, zu deren Begleichung sich der Mieter vertraglich verpflichtet hat. Diese anfängliche oder während des laufenden Mietverhältnisses vereinbarte Miete hat der Mieter durch eigene Entscheidung übernommen und für sich als wirtschaftlich tragfähig angesehen. Hieran bemisst sich sein Schutz vor einer finanziellen Überforderung im Rahmen der jeweiligen Mietsteigerung.
  • Die Größe der Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist nach der tatsächlichen und nicht nach der vertraglich vereinbarten Wohnfläche zu berechnen. Somit wird an dieser Stelle den schutzwürdigen Belangen des Mieters hinreichend Rechnung getragen und im Ergebnis vermieden, dass er eine im Verhältnis zur Wohnfläche überhöhte Miete zahlt.
  • Die Vergleichsmiete beträgt vorliegend 6,48 EUR/qm.
  • Die beantragten 486,45 EUR liegen sowohl — unabhängig von der Entscheidung über den Streit der Berechnung der Wohnfläche und ob nun eine Deckelung bei 15% oder 20% vorliegt — im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete als auch innerhalb der Kappungsgrenze. Deshalb hatte der BGH hier keine weitere Feststellung zu treffen, § 308 Abs. 2 ZPO.

Bezüglich der Widerklage hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeurteilt. Denn es gilt:

  • Auch bei einer Vereinbarung der Wohnfläche mit „ca.‟-Angaben ist dieser Wert anzusetzen.
  • Weicht die tatsächliche Fläche mindestens 10% von der vereinbarten Fläche ab, liegt ein erheblicher Mangel vor, der zur Minderung berechtigt.
  • Die Wohnfläche ist vorliegend anhand der Wohnflächenverordnung zu berechnen.
    • Auch bei frei finanziertem Wohnraum ist zur Größenberechnung grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Wohnflächenverordnung abzustellen.
    • Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beimessen oder ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist
    • Mit dem Begriff des ortsüblichen Berechnungsmodus ist eine bestehende örtliche Verkehrssitte zur Wohnflächenberechnung gemeint. Eine solche maßgebliche Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebenenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt. Erforderlich ist somit, dass die Vorgehensweise bei Mietern und Vermietern Zustimmung gefunden hat.
    • Nicht ausreichend ist, dass ein erheblicher oder auch überwiegender Teil der Marktteilnehmer ein Regelwerk unzutreffend anwendet oder verschiedene Regelwerke miteinander vermischt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich bezüglich der Berechnung einer Teilfläche eine bestimmte Übung der Mehrheit der Marktteilnehmer herausgebildet hat oder ob das zu dieser Frage eingeholte Gutachten nicht auf einer ausreichend repräsentativen Marktbefragung beruhte oder in den Fragebögen auf einen unzutreffenden Zeitraum abgestellt worden war.