Zuständiges Gericht bei Klagen des Versicherungsnehmers gegen seine Versicherung (§ 215 VVG-2008)

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 23.09.2008 — Aktenzeichen: 5 W 220/08-83

Durch das seit dem 01.01.2008 neu geregelte VVG ist mit § 215 Abs.1 VVG-2008 eine neue örtliche Zuständigkeit für Klagen des Versicherungsnehmers (VN) gegen seine Versicherung oder auch gegen Versicherungsvermittler begründet worden: Die Klage kann auch am für den Wohnsitz des VN zuständigen Gericht erhoben werden.

Das OLG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 23.09.2008 klargestellt, dass diese Regelung für alle ab dem Jahre 2008 erhobenen Klagen gilt.

Dies gilt vor allem auch, wenn die ab dem 01.01.2008 erhobene Klage einen Vertrag betrifft, der vor Inkrafttreten des neuen VVG, also bis zum 31.12.2007, abgeschlossen wurde (sog. Altverträge).

In der Literatur wurde teilweise unter Hinweis auf die Übergangsregelungen zum VVG (hier: Art. 1 Abs.1 EGVVG) die Ansicht vetreten, Klagen aus bzw. wegen Altverträgen könnten (nur) bei den nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage zuständigen Gerichten (Gericht am Sitz der Versicherung oder u.U. am Sitz eines Agenten, der den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen hat) anhängig gemacht werden.

Dieser Auffassung stellt sich das OLG Saarbrücken entgegen: Die Übergangsregelungen betreffen — so das OLG — nur die Frage, welches Recht für die Beurteilung der rechtlichen Beziehungen zwischen VN und Versicherung Anwendung findet. Die Zuständigkeitsregelungen des alten und neuen VVG (§ 48 VVG a.F. bzw. § 215 VVG-2008)beträfen indes nicht diese rechtlichen Beziehungen aus dem Vertrag.

Danach kann jede Klage eines VN ab dem 01.01.2008 gegen seine Versicherung bei dem für den Wohnsitz des VN örtlich zuständigen Gericht anhängig gemacht werden. Der frühere Gerichtsstand des § 48 VVG a.F. findet für solche Klagen keine Anwendung mehr.

image_pdf