Zur Plausibilitätsprüfungspflicht des Anlagevermittlers

BGH, Beschluss vom 11.10.2016, XI ZR 14/16

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH schuldet der Anlagevermittler eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung kein wirtschaftliches Risiko im eigentlichen Sinne darstellt, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren gesellschaftsvertraglichen Bindung basiert. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sei eine echte Rechtspflicht des Unternehmers, auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch habe. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stelle daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist. Aus diesem Grunde bestehe eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht.

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