Zum Schriftformerfordernis des Mangelbeseitigungsverlangens nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

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OLG Jena , Urteil vom 26.11.2015 — Aktenzeichen: 1 U 201/15

Sachverhalt
In dem vom OLG Jena zu entscheidenden Fall hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Kostenvorschussanspruch für die Beseitigung von vorhandenen Mängel in Höhe von ca. 100.000,00 € geltend gemacht. Nach dem zugrundeliegenden Bauvertrag waren die Regelungen der VOB/B (2006) Vertragsbestandteil geworden. Vereinbart war ferner zwischen den Parteien eine 5-jährige Gewährleistungsfrist, welche zum 10.03.2013 ablief. Mit Schreiben vom 20.08.2012 sind sowohl auf dem Postweg als auch per E-Mail gegenüber der Beklagten Mängel mit entsprechenden Fotografien gerügt worden. Unstreitig war nun, dass die per E-Mail versandte Mangelrüge weder unterschrieben noch eine elektronische Signatur enthalten hat. Eine Mangelbeseitigung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat daraufhin – freilich erst nach Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungsfrist – ein Mahnverfahren eingeleitet. Während der Zugang des per E-Mail zugeleiteten Schreibens vom 20.08.2013 zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Klägerin im Rechtsstreit nach einer Beweisaufnahme den Zugang des per Post übermittelten Schreibens vom 20.08.2013 nicht beweisen können. In dem landgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage aus verschiedenen Gründen abgewiesen. Gegen dieses klageabweisende Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Jena hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und sich dabei unter anderem auch mit der erhobenen Einrede der Verjährung beschäftigt. Es war zu prüfen, ob die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist infolge der per E-Mail der Beklagten unstreitig zugegangenen Mangelrüge vom 20.08.2013 gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B (2006) eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist eingetreten war. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B (2006) verjähren Mängel, die gerügt werden, innerhalb von 2 Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mangelbeseitigung. Das OLG Jena hat in enger Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.04.2012, Az: 4 U 269/11, den Standpunkt eingenommen, das per E-Mail am 20.08.2012 übermittelte Schreiben mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 VOB/B. Die Vorschrift des § 126 BGB gelte auch für das Schriftformerfordernis der VOB/B. Durch die Vereinbarung der VOB/B würden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nach den §§ 104 bis 185 BGB, nicht abbedungen. Die E-Mail vom 20.08.2012 sei unstreitig nicht unterschrieben und habe auch keine elektronische Signatur aufgewiesen. Eine Mangelrüge per E-Mail erfülle das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliege. Mit einer einfachen „E-Mail“ kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.

Anmerkung
In Anbetracht dieser Entscheidungen, kann nur dringend empfohlen werden, die Mängelrüge mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung per Bote oder Gerichtsvollzieher zuzustellen, zumal eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Auslegungsfrage noch nicht vorliegt. Abgesehen davon kann auf diesem Wege auch die Frage vermieden werden, wie der Zugang der entsprechenden E-Mail zuverlässig nachgewiesen werden kann.

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