Zeichnet sich vorzeitig ab, dass der Patient zu einem späteren Zeitpunkt in eine Entscheidungssituation geraten kann, so hat der Arzt in diesem Moment die Pflicht, über Alternativmethoden aufzuklären.

BGH, Urteil vom 17.5.2011 — Aktenzeichen: VI ZR 69/10

Leitsatz
Ist eine Schnittentbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal-operativen Entbindung, besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der Schnittentbindung.

Sachverhalt
Die Mutter des Klägers war in der 39. Schwangerschaftswoche stationär in der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses aufgenommen. Die Geburt schritt nur langsam voran, so dass die Mutter des Klägers um Durchführung einer Schnittentbindung bat, was die Beklagte ablehnte. Diese unternahm den zweimaligen Versuch, den Kläger mittels Saugglocke zu entbinden. Nach dem zweiten misslungenen Versuch führte die Beklagte sodann eine Notsectio durch. Der Kläger kam mit einer schweren metabolischen Azidose zur Welt und musste reanimiert werden. Er ist seit der Geburt schwerstgeschädigt. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Entscheidung
Der BGH hat festgestellt, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Pflicht zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung verneint hat.

Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit dann erforderlich ist, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die zu variierenden Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGH, Urteil vom 22.09.1987 — VI ZR 238/86; Urteil vom 15.02.2000 — VI ZR 48/99; Urteil vom 21.11.1995 — VI ZR 329/94).

Bei einer normalen Entbindungssituation besteht daher grundsätzlich keine besondere Veranlassung für den geburtleitenden Arzt, die Möglichkeiten einer Entbindung zu erörtern und hierüber aufzuklären. Solange nur eine theoretische Möglichkeit von Risiken besteht, bedarf es einer derartigen vorgezogenen Aufklärung nicht, damit der Patient (hier: die werdende Mutter) nicht ohne Grund mit Hinweisen über unterschiedliche Gefahren und Risiken während des Geburtsvorganges belastet wird.

In dem vorliegenden Fall war das Geburtsentbindungsrisiko konkret. Es bestanden deutliche Anzeichen dafür, dass der Geburtsvorgang sich in eine derartige Entscheidungssituation entwickeln wird. Dieser dauerte bereits seit längerer Zeit an. Die Mutter des Klägers hatte bereits selbst darum gebeten, eine Schnittentbindung durchzuführen. Bereits zwei Stunden vor der Notsectio hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass die alternative Möglichkeit einer Sectio besteht.

Das Berufungsgericht hatte hier undifferenziert nur darauf abgestellt, dass nach den Feststellungen des in der Berufungsinstanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen eine zwingende Indikation für eine Schnittentbindung verneint hatte. Hiervon zu differenzieren ist aber die Pflicht zur vorgezogenen Aufklärung der Patienten in dem Moment, in dem sich deutliche Anzeichen für eine spätere Entscheidungssituation zeigen.

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