Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen anfechtbar

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BGH, Urteil vom 5.11.2009 — Aktenzeichen: IX ZR 233/08

Leitsatz
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.

Entscheidung
Die beklagte gesetzliche Krankenkasse pfändete bei der späteren Schuldnerin das Guthaben auf deren Bankkonto. Im Anfechtungsprozess verlangt der Insolvenzverwalter den Beitragsanteil, der auf die vormaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin entfiel. Kern des Streites ist die Frage, ob der Anfechtbarkeit insoweit die neue Fassung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (BGBl I S. 3024) entgegensteht. Der BGH geht davon aus, dass § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV bereits dem Wortlaut nach unklar sei. Der BGH stellt fest, dass es an einem Beitragsteilschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Einzugsstelle fehle. Dieses Verhältnis könne auch nicht durch die Fiktion einer (mittelbaren) Zahlung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers ersetzt werden. Der BGH hat sich im Ergebnis nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber gewollte Fiktion des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV weit auszulegen. Es verbleibe dabei, daß die Zahlung der Arbeitnehmeranteile als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden könne.

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