Welcher Gerichtsstand ist für eine Werklohnklage der richtige?

LG Düsseldorf, Urteil vom 6.9.2012 — Aktenzeichen: 18a O 52/12

Leitsatz
Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt nicht für die Zahlung der Vergütung einer Bauleistung.

Sachverhalt
Der Entscheidung des LG Düsseldorf liegt eine Werklohnklage eines Unternehmens zugrunde. Der Unternehmer erhebt zunächst Klage beim LG Aachen. Das Gericht verweist den Rechtsstreit an das LG Düsseldorf zur Prüfung dessen Zuständigkeit, da — so vermutlich der Hintergrund der Entscheidung — das Bauwerk im Gerichtsbezirk Düsseldorf errichtet wurde.

Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf erklärt sich jedoch ebenfalls für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das für den Wohnsitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

Zur Begründung führt es aus, für eine Werklohnforderung gelte nicht der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO. Denn die geltend gemachte Vergütungsforderung sei nicht im Bezirk des LG Düsseldorf zu erfüllen, sondern als Geldschuld am Sitz des Schuldners, hier also des Auftraggebers.

Praxishinweis
Damit entfernt sich das Landgericht von Entscheidungen des BGH und einem großen Teil der obergerichtilchen Rechtsprechung, welche die Auffassung vertreten, für die Vergütungsforderung sei im wohlverstandenen Interesse der Baubeteiligten wegen der besonderen Ortsbezogenheit gem. § 29 ZPO auch der Ort des Bauwerks maßgeblich. Unter dieser Betrachtung wäre dann hier auch das LG Düsseldorf zuständig gewesen. Das LG Düsseldorf stützt sich bei seiner Entscheidung auf Beschlüsse der Landgerichte Stralsund und Frankenthal, welche die gleiche Auffassung vertreten.

Problematisch für die Praxis ist, dass eine Entscheidung wie die des LG Düsseldorf für das Landgericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde, bindend ist. Ohne eine gesetzliche Klarstellung kann der Anwalt des Unternehmers nicht wissen, ob das Gericht am Ort des Bauwerks den Rechtsstreit entscheiden oder ihn weiterverweisen wird. Da jede Verweisung des Rechtsstreits viel Zeit kostet, sollte der Unternehmer in Erwägung ziehen, unmittelbar am Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

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