Welche Kontrollpflichten bestehen bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender?

BGH, Beschluss vom 28.02.2019, III ZB 96/18

Leitsatz
1. Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor.

2. Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.

Entscheidung
Der Beschluss des BGH betrifft eine Entscheidung des BGH über einen Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Berufungsbegründungsfrist. Der BGH hat die Anwaltspflichten im Zusammenhang mit der Fristeneintragung und –kontrolle bei einem elektronischen Fristenkalender verschärft.

Da bei der Eingabe der Fristen in dem elektronischen Fristenkalender nach Auffassung des BGH spezifische Fehlermöglichkeiten, wie etwa Datenverarbeitungsfehler der EDV, Eingabefehler, insbesondere durch Vertippen, bestehen, muss der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsaufgaben die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten. Dies könne, so der BGH, durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks sei erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EVD-Programms, sondern auch Eingabefehler oder- versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Erteilt der Rechtsanwalt keine Anweisung an seine Mitarbeiter, einen solchen Kontrollausdruck zu fertigen, liegt eine anwaltliche Pflichtverletzung vor.

Insbesondere hält der BGH eine rein EDV-gestützte Kontrolle für deutlich fehleranfälliger als eine Kontrolle mittels eines Ausdrucks. Der Büroalltag der Büromitarbeiter sei geprägt durch zahlreiche Arbeitsvorgänge, die in kurzer Abfolge zu erledigen seien. Nicht selten müssten sie wegen anderer vordringlicher Aufgaben oder Aufträge, wie etwa eingehender Telefonate, unterbrochen werden. Dies berge die Gefahr, dass eine Aufgabe und der Stand ihrer Erledigung, etwa wenn sie begonnen, und unterbrochen wurde, in Vergessenheit gerate bzw. irrig als vollständig erledigt erinnert werde. Sehe die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Eintragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kontrollausdruck zu fertigen, bestehe eine erheblich geringere Gefahr einer unvollständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe. Das Fehlen eines erforderlichen Kontrollausdrucks springe unmittelbar ins Auge. Es sei ein Warnzeichen, dass der mit der Fristeintragung befassten Person deutlich signalisiere, dass die Fristeintragung noch nicht kontrolliert und möglicherweise noch nicht abgeschlossen worden sei. Nur der durch den Ausdruck herbeigeführte „Medienbruch“ zwischen Eingabe am Bildschirm und Kontrolle mittels eines Ausdrucks gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine zutreffende Fristeingabe und -speicherung.

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