Wann kann die Abnahme verweigert werden?

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OLG Frankfurt, Urteil vom 17.9.2013 — Aktenzeichen: 14 U 129/12 (BGH, NA-Beschluss 20.05.2014)

Der Werklohn wird mit der Abnahme der Leistungen fällig. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. So steht es im Gesetz. Was aber sind unwesentliche und was sind wesentliche Mängel?

Leitsatz
1. Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab. 2. Die unzureichende Qualität eines Betonbodens stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt wird.

Sachverhalt
Die klagende Generalübernehmerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns. Nach Errichtung des geschuldeten Einzelhandelsfachmarktes stellte die Generalübernehmerin ihre Schlussrechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung unter Hinweis darauf, dass der Walzbetonboden mangelhaft sei; deshalb würde die Abnahme verweigert.

Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der im Verfahren eingeschaltete gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Boden nicht der einer direkten Bewahrung durch Handhubwagen mit 2,2 to Nutzlast standhalten könne. Genau dies war aber vertraglich vereinbart. Diesen Mangel qualifizierte das Gericht als wesentlicher Mangel, so dass die Abnahme zu Recht verweigert worden sei.

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zurückgewiesen.

Praxishinweis
Die Entscheidung überrascht nicht. Unzweifelhaft war der Boden mangelhaft, weil die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorlag. Bemerkenswert ist aber, dass mit der verweigerten Abnahme ein Unternehmer überhaupt keinen Werklohn erhält, weil dieser mangels Abnahme schlicht nicht fällig ist. Dies gilt auch dann, wenn etwa der Mangelbeseitigungsaufwand hinter dem Werklohn zurückbleibt, möglicherweise auch deutlich. Die Höhe der Mangelbeseitungskosten ist zwar ein wichtiger Umstand, aber nicht der einzige Ansatzpunkt für die Bewertung, ob ein Mangel wesentlich ist oder nicht.

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