Wann ist ein Mangel ein Mangel?

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.7.2015 — Aktenzeichen: VII ZR 70/14

Häufig kommt es vor, dass Leistungen anders ausgeführt werden als vertraglich abgestimmt. Auch wenn die abweichende Leistung technisch gleichwertig, technisch in Ordnung ist oder die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt, kann ein Mangel gegeben sein. Der Bundesgerichtshof hält allein die Vereinbarung für maßgeblich. Wenn´s nicht bestellt ist, ist es ein Mangel.

Leitsatz
1. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.

2. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen der Einwand entgegen steht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. An dem Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) sollte Parkplatzflächen für einen Supermarkt errichten. Bei den Pflasterarbeiten verwandte der AN anstelle des im LV vorgesehenen Kieses der Körnung 0/5 einen Kies der Körnung 2/5, also ohne besonders feinkörnige Anteile.

Nach geraumer Zeit zeigten sich in den Flächen Fahrspuren und lockere Pflastersteine. Die Mängel wurden vom Auftragnehmer trotz Fristsetzung nicht beseitigt. Der Auftraggeber nahm die Sanierung selbst vor und verlangte die dafür aufgewandten Kosten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Sache noch nicht endgültig entschieden, sondern die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss nun aufgeklärt werden, ob ggf. eine vom Auftraggeber (AG) unterlassene Nachsandung für den Mangelsymptome ursächlich war, wie es der Auftragnehmer behauptet hat.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klar gestellt, dass die Leistung des AN schon deshalb mangelhaft sei, weil nicht das ausgeführt worden ist, was vom AG bestellt war. Auf die Ursache der Mangelerscheinungen komme es nicht an. In diesen Fällen sei aber zu prüfen, ob der Beseitigungsaufwand für einen allein in der vertraglichen Abweichung begründeten Mangel unverhältnismäßig sei.

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