Vollbeherrschbare Behandlung

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BGH, Urteil vom 26.9.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 529/16

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen eines Prostata-Karzinoms unter Verwendung eines Hochfrequenzgeräts (Elektrokauter) im beklagten Krankenhaus operiert. Am Folgetag zeigten sich Anzeichen einer Verbrennung, welche später dem Stadium 2a zugeordnet wurden. Hierfür und für die dadurch aufgetretenen Komplikationen verlangte der Kläger Schmerzensgeld.

Das Landgericht Bochum hat die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen möglich sei, dass sich während der Operation durch Schwitzen des Patienten Flüssigkeitsansammlungen bildeten, die einen Kontakt zum stromleitenden Operationstisch herstellen könnten, dies sei durch einen Operateur nicht zu kontrollieren.

Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da der Kläger einen Fehler nicht habe nachweisen können. Die Grundsätze des vollbeherrschbaren Risikos seien, auch wenn hier der Problembereich der Lagerung betroffen sei, nicht anwendbar, da noch während der Operation Flüssigkeit am Körper des Patienten entlanglaufen könne.

Entscheidung
Der BGH hat der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Recht gegeben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen.

Der BGH, der in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, Fälle der möglicherweise fehlerhaften Lagerung seien dem vollbeherrschbaren Gefahrenbereich der Klinik zuzuordnen, hält auch in diesem Fall daran fest, so dass der Klinikträger hätte darlegen und beweisen müssen, dass er sich korrekt verhalten hat.

Nach Auffassung des BGH hat das OLG Hamm den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, der in seinen Schriftsätzen unter Beifügung eines Aufsatzes darauf hingewiesen hatte, dass es bei anderer Art der Lagerung, nämlich durch Verwendung einer dauerhaft nicht leitfähigen Unterlage, nicht zu einer Verbrennung habe kommen können.

Wenn aber ein Risiko ganz vermieden werden kann, gilt es als vollbeherrschbar durch die Behandlerseite, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob sich nun noch Feuchtigkeit unter dem Patienten hat bilden können oder nicht.

Der BGH betont auch in dieser Entscheidung, dass Risikofaktoren, die sich aus der körperlichen Konstitution eines Patienten ergeben, bei der operationsbedingen Lagerung — wie auch hier — typischerweise ausgeschaltet sind, was vom Behandler eingeplant worden ist. Dann aber ist es seine Sache aufzuzeigen, dass er fachgerecht vorgegangen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bei dem Patienten eine ärztlicherseits nicht im Voraus erkennbare, seltene körperliche Anomalie vorliegt, die ihn für den eingetretenen Schaden anfällig gemacht hat.

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