Voll oder doch nicht ganz beherrschbar?

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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.8.2014 — Aktenzeichen: 4 U 21/13

Sachverhalt
Die Klägerinnen, eine Patientin und ihre gesetzliche Krankenversicherung, verlangen von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die klagende Patientin wurde stationär bei der Beklagten aufgenommen. Bei der Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung kam es zu einem Verschluss des linken Koronarsystems und einem Infarktgeschehen im Hirn mit schwerwiegenden Folgen, da sich — insoweit unstreitig — Luft in einer Spülleitung befunden habe.

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, da sich ein Behandlungsfehler nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht habe feststellen lassen. Ob die Rechtsfigur des vollbeherrschbaren Risikos eingreife, welche mit Beweiserleichterungen für Patienten verbunden ist, könne dahinstehen, da die Beklagten jedenfalls den Beweis geführt hätten, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um den eingetretenen Verlauf zu vermeiden.

Entscheidung
Das OLG Schleswig-Holstein hob die Entscheidung auf und verurteilte die Beklagten zu Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das verwirklichte Risiko stellte nach Auffassung des Senats ein Risiko dar, welches aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen und die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen (sog. vollbeherrschbarer Gefahrenbereich). Denn die Luftblasen, die bei der Herzkatheteruntersuchung aus der Spülleitung in das linke Koronarsystem der Klägerin gekommen waren, stammten nicht aus der Sphäre der Patientin, sondern resultierten aus dem Einsatz und der Bedienung eines medizinisch-technischen Geräts, welches gemäß Behandlungsvertrag vollfunktionsfähig zur Verfügung gestellt werden musste. Dass dies so gilt, resultiert wiederum daraus, dass das Auftreten von Luft in der Spülleistung mit lebensbedrohlichen Folgen für den Patienten verbunden sein kann.

Ob das Risiko tatsächlich bei sorgfältiger Vorgehensweise zu 100% ausgeschlossen werden kann, also im wörtlichen Sinne vollbeherrscht werden kann, wurde vom Senat nicht weiter aufgeklärt, da nach seiner Auffassung die Darlegungs- und Beweiserleichterung schon dann greift, wenn bei den für die Behandlung verwendeten technischen Geräten bei Intaktheit und richtiger Bedingung nur ein minimales Restrisiko verbleibt oder theoretisch verbleiben könnte, dass sie nicht richtig funktionieren.

Es ist also gerade nicht zu verlangen, dass ein technisches Gerät zu 100% richtig funktioniert. Nach Auffassung des Senates wäre der von der Rechtsprechung des BGH eröffnete Entlastungsbeweis im Rahmen vollbeherrschbarer Gefahrensituationen sinnlos, wenn ohnehin die Beweiserleichterung nur zur Anwendung käme, wenn bei sorgfältigem Vorgehen ein Risiko immer, also zu 100% vermeidbar wäre.

Im vorliegenden Fall hat der gerichtlich bestellte Sachverständige dann eine Vielzahl von Möglichkeiten aufgezeigt, wie es aufgrund von unzureichenden Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen durch das Personal zu den Lufteintritten gekommen sein kann. Die Beklagten hatten allerdings den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis, dass ein ärztliches Verschulden nicht vorliegt, nicht geführt, da sie nicht sämtliche Möglichkeiten, bei denen sie zum Teil schuldhaft verantwortlich sein konnten, ausschließen konnten.

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