„Voll beherschbare Risiken“ in Pflegeheimen

OLG Schleswig, Urteil vom 31.5.2013 — Aktenzeichen: 4 U 85/12

Leitsatz
In einer Pflegeeinrichtung mit großenteils demenzerkrankten Heimbewohnern ist dem Personal nicht abzuverlangen, ständig Aufsicht über diese zu führen. Es stellt aber eine Verletzung der Obliegenheitspflicht dar, wenn die Heimbewohner in einem Aufenthaltsraum mit mit heißem Tee gefüllten Thermoskannen allein gelassen werden und sich anschließend daran verbrühen.

Sachverhalt
Die klagende Krankenkasse nimmt aus übergegangenem Recht das beklagte Heim auf Erstattung von Behandlungskosten der bei ihr versicherten Frau R. in Anspruch, nachdem sich diese in dem Pflegeheim der Beklagten im Oberschenkelbereich verbrüht hatte. Frau R. war zuvor mit anderen Heimbewohnern im Aufenthaltsraum, in dem auch Thermoskannen mit Tee standen. Die Klägerin hat behauptet, der Versicherten sei von dem Pflegepersonal nahezu kochend heißer Tee vorgesetzt und sie dann ohne Aufsicht allein gelassen worden. Bei dem Versuch zu trinken, habe sie sich den Tee über ihre Oberschenkel gegossen. Hilfsweise hat die Klägerin behauptet, die Verbrühungen seien „auf welchem Wege auch immer“ entstanden, jedoch auf den heißen Tee zurückzuführen.

Entscheidung
Zwar konnte die Klägerin ihre Behauptung, das Personal der Beklagten habe der Versicherten heißen Tee vorgesetzt und sie dann allein trinken lassen, nicht beweisen. Jedoch sah das OLG Schleswig eine Pflichtverletung bereits darin, dass heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen Heimbewohnern, auch Demenzerkrankten, gelassen wurde. Eine Pflichtverletzung läge unter dem Gesichtspunkt des „voll beherrschbaren Risikobereichs“ vor, da sich der schädigende Vorfall in einer konkreten Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten ereignet habe. Vorliegend wäre es der Beklagten ohne finanziell erheblichen und unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, das vorhersehbare Schadensgeschehen abzuwenden. So hätte es ausgereicht, dass das Personal bei Verlassen des Aufenthaltsraumes die Thermoskannen schlicht mitnimmt, um damit eine Gefahr abzuwenden, der die Versicherte ansonsten ausgeliefert gewesen wäre.

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