Verzug setzt Mahnung voraus

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OLG München, Urteil vom 10.9.2013 — Aktenzeichen: 9 U 1685/12; nachfolgend: BGH, 26.03.2015 – Aktenzeichen VII ZR 260/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsatz
Ein bauvertraglich vereinbarter Ausführungszeitraum „von 26 Werktagen ab Beginn“ führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist. Verzug mit der Fertigstellung kann erst durch eine Mahnung eintreten.

Sachverhalt
Der Bauherr (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit Fliesen- bzw. Natursteinarbeiten. Im Bauvertrag wurden ein Fertigstellungstermin (16.05.2007) sowie eine Arbeitszeit von „26 Werktagen ab Beginn“ festgelegt. Der AG legte die Natursteine aber erst am 15.06.2007 fest, woraufhin die Bestellung der Natursteine durch den AN erst im Juni und die Lieferung im September 2007 erfolgte. Gegen den Restwerklohnanspruch des AN will der AG mit einer Vertragsstrafe wegen Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufrechnen.

Entscheidung
Das OLG wies Ansprüche wegen Vertragsstrafe zurück. Der vereinbarte Fertigstellungstermin vom 16.05.2007 sei nicht einzuhalten und hinfällig gewesen, nachdem erst am 15.06.2007 Details der zu verlegenden Natursteine durch den AG festgelegt wurden und diese erst dann bestellt werden konnten. Die Festlegung der Arbeitszeit von 26 Werktagen ab Beginn führe nicht dazu, dass eine Mahnung gem. § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich sei. Es würde dadurch nicht eindeutig geregelt, ab welchem „Beginn“ diese Frist zu rechnen sei, so dass keine kalendermäßig festgelegte Fertigstellungsfrist anzunehmen wäre. Verzug mit der Fertigstellung könne damit nur auf Grund einer Mahnung eintreten. Mahnungen zu einem früheren Zeitpunkt als die Lieferung der Natursteine im September 2007 hätten dabei keinen Verzug herbeiführen können. Eine von dem AN zu vertretene Verzögerung wurde insgesamt nicht festgestellt. Insofern wurde darauf verwiesen, dass, soweit Mahnungen in der Folgezeit der Lieferung erfolgten, das Erstgericht zu Recht Feststellungshindernisse angenommen habe.

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