Verweisung auf eine „freie“ Fachwerkstatt

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BGH, Urteil vom 7.2.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 182/16

Sachverhalt
Der BGH hat neuerlich betont, dass der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien“ Werkstatt verweisen darf, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Eine solche Verweisung soll weiterhin bei Fahrzeugen, welche jünger als drei Jahre sind bzw. regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert worden sind, für den Geschädigten unzumutbar sein. Die Begründung hierfür sieht der BGH auch bei älteren Fahrzeugen weiterhin darin, dass bei einem großen Teil möglicher Käufer des Fahrzeuges, bei einer regelmäßigen Wartung und Reparatur des Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt worden ist.

In dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ergab sich die Besonderheit, dass das Fahrzeug des Geschädigten etwa 9 1/2 Jahre alt gewesen ist und nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwar die Reparaturen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Unfallereignis, aber nicht mehr die Inspektionen an dem beschädigten Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt worden sind. Daher könne der Kläger beim Verkauf nicht damit werben, dass das Fahrzeug ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden ist, weshalb auch der Umstand, dass die Reparaturen in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt worden sind, dies nicht mehr aufwiegen könne.

Bei der Abwägung hat der BGH mitberücksichtigt, dass das klägerische Fahrzeug bei der gegenständlichen Kollision lediglich leicht beschädigt worden ist. Bei einer umfangreichen Beschädigung könnte sich mithin eine abweichende Beurteilung ergeben.

Offen hat der BGH die Frage gelassen, ob die Vornahme nicht „scheckheftrelevanter“ Arbeiten am Fahrzeug, wie etwa ein Reifenwechsel oder der Austausch der Scheibenwischblätter, in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt ebenfalls eine Verweisung auf eine „freie“ Fachwerkstatt ermöglichen würde.

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