Verwechselungsgefahr

OLG Hamm, Urteil vom 24.5.2011 — Aktenzeichen: I-4 U 216/10

Sachverhalt
Der Anspruchsteller ist Inhaber der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ für die Klasse 30 und betreibt ein Café. Der Anspruchsgegner stellt Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeleckerli“ her. Der Anspruchsteller nimmt den Anspruchsgegner auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht verneint einen Unterlassungsanspruch, der Anspruchsteller legt Berufung gegen dieses Urteil vor dem OLG Hamm ein.

Entscheidung
Der 4. Zivilsenat bestätigt das landgerichtliche Urteil. Ein Unterlassungsanspruch setze voraus, dass Anspruchsgegner ein verwechselungsfähiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Anspruchstellers benutzt habe. Eben diese Verwechselungsgefahr zwischen „Warendorfer Pferdeäppel“ einerseits und „Warendorfer Pferdeleckerli“ andererseits verneint der Senat. Zwar bejaht im Streitfall das OLG Hamm eine Identität der sich gegenüberstehenden Waren (Pralinen/Trüffel). Doch verneint der Senat im Ergebnis eine Verwechselungsgefahr mit der Begründung, entscheidend abzustellen sei nicht auf den Ortsbestandteil „Warendorfer“, sondern auf die weitere Teilbezeichnung
„Pferdeäppel“ sowie „Pferdeleckerli“. Hier sei auch abzustellen auf den Unterschied im Rahmen der Bedeutung der Begriffe. „Pferdeleckerli“ sei als leckere Zugabe zum Essen/Fressen bestimmt, im Wortsinn durch die Pferde. „Pferdeäppel“ seien dagegen als Exkremente die lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Unterstützend hat der Senat darauf abgestellt, dass der Anspruchsgegner selbst vorgetragen habe, dass „Pferdeleckerli“ die essbaren Dinge seien, die vorne in das Pferd hinein gelangten, während die „Pferdeäppel“ das bezeichne, was nach Aufnahme der Nahrung am Schluss hinten aus dem Pferd wieder heraus komme. Mangels Verwechselungsgefahr verneint folglich das OLG Hamm den Unterlassungsanspruch des Anspruchstellers.

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