Versicherungsmaklerhaftung–Zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 — Az.: I ZR 223/16

OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2016 — Az.: 10 U 2/16

Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Schadenersatzforderung aus einem Versicherungsmaklervertrag. Der Kläger unterhielt eine Praxis-Ausfallversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 90.000,00 €. Diese unterhielt er seit dem Jahre 2004. Im November 2009 schlossen die Parteien einen Versicherungsmaklervertrag. Der Kläger hat behauptet, im März 2014 soll es zu einem Versicherungsfall gekommen sein. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Versicherungssumme solle zu niedrig gewesen sein. Explizit macht der Kläger geltend, dass er dann, wenn der Beklagte ihm im Hinblick auf den Versicherungsvertrag ordnungsgemäß beraten hätte, einen solchen mit einer höheren Versicherungssumme abgeschlossen oder aber die Versicherungssumme erhöht hätte.

Nach Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls mit der behaupteten zu geringen Versicherungssumme kündigte der Kläger den Versicherungsmaklervertrag mit dem Beklagten. Die Versicherungssumme erhöhte er nicht und schloss auch keine andere Versicherung ab.

Entscheidung
Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Landgericht Magdeburg (Az.: 10 O 509/15) die Klage abgewiesen.

Das OLG Naumburg hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 30.09.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es festgestellt, dass der haftungsausfüllende Ursachenzusammenhang zwischen dem — unterstellten — Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist, wobei der Geschehensablauf und die Vermögenslage des Klägers oder die Pflichtverletzung zu prüfen sind. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich der Geschädigte (BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az.: III ZR 82/13, zitiert nach juris). Allerdings kann sich der Geschädigte bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß des Versicherungsmaklers gegen Hinweis- oder Beratungspflichten einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Danach trifft den Makler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az.: III ZR 82/13, zitiert nach juris). Die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gilt aber nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 21.07.2005, Az.: IX ZR 49/02, zitiert nach juris). Dies könne wegen der Vielzahl möglicher Handlungsoptionen des Klägers und der fehlenden Typizität des Beratungsgeschehens schon zweifelhaft sein. Zudem sei aber die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens des Klägers durch den Beklagten widerlegt. Der Kläger hätte sich über die aus der Aufklärung und Beratung des Beklagten folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt, weshalb der Schaden auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre. Es spricht hier eine deutliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auch bei einer Beratung über die Möglichkeit der Erhöhung der Versicherungssumme in der Praxisausfallversicherung entsprechend der tatsächlichen fixen Betriebskosten bei Zahlung einer erhöhten Prämie einer Beantragung einer Anpassung gleichwohl nicht zugestimmt hätte. Der Kläger hat unstreitig, auch nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass die Versicherungssumme in der Praxisausfallversicherung nicht (mehr) seinen fixen Betriebskosten entsprach und die Versicherungssumme bei Zahlung höherer Prämien angepasst werden könnte, die Versicherungssumme der Praxisausfallversicherung nicht erhöht. Er meint rechtsirrig, sein Verhalten nach dem Versicherungsfall sei unerheblich. Für die Beurteilung, wie sich der Kläger bei vertragsgerechter Beratung vermutlich verhalten hätte, ist sein Vorgehen nach Erlangung der Kenntnisse, über die er aufzuklären und zu beraten war, berücksichtigungsfähig, auch wenn eine nachträgliche Erhöhung, wie der Kläger zutreffend dartut, nicht auf die Zeit vor dem Schadensfall zurückgelegt hätte. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ist damit durch das unstreitige Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe bis heute die Versicherungssumme in der Praxisausfallversicherung nicht erhöht, widerlegt.

Mit Beschluss vom 13.07.2017 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des OLG Naumburg vom 13.09.2016 zurückgewiesen.

Praxishinweis
In Fällen der Versicherungsmaklerhaftung ist also stets zu prüfen, wie sich der Kläger/der Kunde nach Erkennen des von ihm behaupteten Fehlverhaltens des Versicherungsmaklers verhielt. Unternimmt der Kunde nach Erkennen der angeblichen Pflichtverletzung des Maklers die Handlung, zu der der Makler ihn angeblich hätte beraten sollen, selbst nicht vor, so streitet die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens zu seinen Lasten.

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