Verlust der Amtsfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bei vorangegangener strafrechtlicher Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2013 — Aktenzeichen: 9 W 109/13

Leitsatz
Nicht nur die strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sondern auch die strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Amtsunfähigkeit des Verurteilten als Geschäftsführer einer GmbH zur Folge.

Sachverhalt
In dem der Entscheidung des OLG Celle zugrundelegenden Fall war der Geschäftsführer einer GmbH im Frühjahr 2013 rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung verurteilt worden. Darauf hin beabsichtigte das Registergericht, die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister zu löschen, da dieser gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit.a GmbHG nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei, weil nämlich die Verurteilung automatisch zum Wegfall seiner Bestellung geführt habe. Hiergegen wendete sich die betroffene Gesellschaft.

Entscheidung
Das angerufene OLG Celle wies darauf hin, dass in Übereinstimmung mit der Auffassung des Registergerichts nicht nur die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz der missverständlichen Formulierung von § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit.a GmbH zur Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH führe. Zur Begründung verwies das OLG Celle auf die Begründung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren sowie auf den Normzweck.

Persönliche Anmerkung
Dieser Entscheidung des OLG Celle vom 07.11.2012 ist beizupflichten, denn es ist kein Aspekt für eine gebotene Einschränkung ersichtlich, mit der ausgerechnet die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags insoweit aus dem Begriff der Insolvenzverschleppung ausgenommen sein sollte.

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