Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers gegenüber Bauherrn?

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 5.3.2014 — Aktenzeichen: 5 U 1090/13

Die Erfordernisse des Arbeitschutzes gebieten es, Treppenlöcher abzudecken, damit die Arbeiter dort nicht abstürzen können. Wenn aber an der Baustelle (vorübergehend) nicht gearbeitet wird, kann dies anders zu beurteilen sein — so die Entscheidung des OLG Koblenz.

Leitsatz
Im Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste. Dies gilt auch dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist.

Sachverhalt
Der Kläger ließ von einer Baufirma ein Haus bauen. Der Beklagte war mit der örtlichen Bauleitung betraut. Zu einem Zeitpunkt, als die Treppenöffnungen im Rohbau nicht gesichert waren — der Einbau der Treppenanlage stand noch aus -, kletterte der Kläger über ein Außengerüst in den Rohbau, stürzte in das Treppenloch und verletzte sich erheblich. Zu jenem Zeitpunkt sollte die Baufirma nicht mehr arbeiten; der Innenausbau stand noch nicht an.

Entscheidung
Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Es fehle — so das Gericht — schon eine haftungsrelevante Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, denn am Unfalltag sei kein Verkehr in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet worden; deshalb seien auch keine Maßnahmen zu seiner Sicherung notwendig gewesen.

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