Verkehrssicherheit einer Wasserrutsche

OLG Hamm, Urteil vom 6.5.2014 — Aktenzeichen: I-9 U 13/14

Leitsatz
Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln — namentlich der Rutschhaltung — zu fordern.

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den sie auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad erlitten hat.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat eine Haftung des Badbetreibers zwar im Ergebnis verneint, da allen im konkreten Fall zu fordernden Sicherheitsvorkehrungen genüge getan worden sei. Die Entscheidung ist aber insbesondere deshalb besonders beachtlich, weil das OLG die Sicherheitsanforderungen detailliert benennt und sich aus den Entscheidungsgründen wichtige Rückschlüsse ziehen lassen:

Allgemein führt das OLG zur Haftung aus, dass der Betreiber eines Schwimmbades mit einer Wasserrutsche den Nutzern gegenüber sowohl vertraglich als auch deliktsrechtlich sicherungspflichtig sei. Die vertraglichen Schutzpflichten zielten hierbei — ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten — darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimme sich das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder, wobei dabei einschlägige DIN-Normen mit zu berücksichtigen seien. Die Anlagen einer Badeanstalt müssten so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen seien, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, und von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar seien. Den Betreiber treffe dabei insbesondere die Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen. Nach Ansicht des OLG komme den TÜV-Berichten einer Rutsche hinsichtlich bauartbedingter Mängel eine große, den Betreiber entlastende Bedeutung zu.

Daneben bestünden aber auch die Pflichten, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.

Das OLG verweist ausdrücklich darauf, dass grundsätzlich eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln — namentlich bzgl. der Rutschhaltung — zu fordern sei, da die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung, bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung sei. Den Entscheidungsgründen kann im Umkehrschluss ferner entnommen werden, dass jedenfalls dann eine zusätzliche, ausdrückliche Warnung vor einem möglich „Abheben“ erforderlich sei, wenn es sich um sog. Sprungschanzen-Rutschen handle, also bei steilen Rutschen mit höheren Rutschgeschwindigkeiten.

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