Verdienstausfall

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Brandenburgisches Oberlandesgericht , Urteil vom 6.2.2018 — Aktenzeichen: 2 U 44/16

Steht eine unfallabhängige Erwerbsminderung im Raum, muss der Schädiger konkrete, dem Verletzen noch zugängliche Arbeitsplätze aufweisen, um einen Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 BGB führen zu können. Pauschales Behaupten genügt nicht.

Entscheidung
Das OLG führt noch einmal plastisch auf, welche Anforderungen der Schädiger erfüllen muss, um ein unterlassenes, fiktives Gehalt im Wege des Mitverschuldens anführen zu können und beantwortet dabei zudem, ob er sich hierzu „unters Messer“ legen muss:

Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 BGB) die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt aber nicht schon darin, dass der Geschädigte es unterlassen hat, sich einer Operation zur Beseitigung seiner körperlichen Beeinträchtigungen zu unterziehen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn die Operation einfach und gefahrlos ist, wenn sie nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und wenn sie die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Für die Zumutbarkeit einer solchen Operation reicht es hingegen keineswegs aus, dass sie aus ärztlicher Sicht unter Abwägung ihrer Chancen und Risiken zu empfehlen ist und dementsprechend dem Verletzten von (ggfls. auch mehreren) Ärzten angeraten wird; eine medizinische Operationsindikation allein genügt nicht.

Die Verpflichtung zur Verwertung der Arbeitskraft setzt ferner voraus, dass der Verletzte überhaupt die Möglichkeit hat, die verbliebene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Ob ihm insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, gehört indessen zur Beweislast des Schädigers. Dieser muss infolgedessen darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können. Es ist Sache der Beklagten darzulegen, welche Art von Arbeiten der Kläger — unter Berücksichtigung des arbeitsärztlichen Gutachtens aber auch der beruflichen Entwicklung des Geschädigten und der Arbeitsmarktsituation — ausüben könne. Dem genügt nicht, wenn lediglich ausgeführt wird, die behaupteten und unter Beweis gestellten privaten körperlichen Tätigkeiten des Geschädigten ließen den Schluss zu, der Geschädigte sei in der Erwerbstätigkeit allenfalls mit „X“ % gemindert und könne daher mit „Y“ % seiner Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt werden.

Es bedarf konkreten Vortrages dazu, welche konkret auf die Verletzungen des Geschädigten bezogenen Arbeiten mit welchen Verdienstaussichten tatsächlich in Betracht kämen.

Es müssen also konkrete Berufe mit konkreten Gehältern als zumutbar und erreichbar dargestellt werden. Hieran fehlt es leider zu oft, so dass § 254 BGB von vornherein ausscheidet.

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