Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung

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BGH, Urteil vom 6.12.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 28/07

Leitsatz
Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn das Erfordernis des Verschuldens für die Verwirkung der Vertragsstrafe eingeschränkt wird.

Sachverhalt
Der BGH hatte über die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe wegen einer Bauzeitüberschreitung zu entscheiden. Der Vertrag enthielt unter der Überschrift „Bauzeit und Sicherheiten“ eine Regelung, nach der die Bauarbeiten bis zum 01. Februar 2002 fertigzustellen waren. Im Rahmen dieser Klausel hieß es weiterhin:
„Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigung. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen; höchstens jedoch 10 % der Schlußrechnungssumme.“
Der Kläger verlangte für mehr als 33 Werktage eine Vertragsstrafe von mehr als 260.000,00 €.

Entscheidung
Der BGH entschied, dass die obige Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam ist. Zum einen leitet der BGH die Unwirksamkeit aus der Einschränkung der Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe ab. Witterungsbedingte Beeinträchtigungen sollten die Fertigstellungsfrist nicht verlängern. Im Zusammenhang mit der Regelung der Vertragsstrafe hätte dies bedeutet, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt wäre, wenn die Beklagte eine Überschreitung des Feststellungstermins wegen witterungsbedingter Umstände nicht zu vertreten hätte. Zum anderen verstößt nach der Rechtsprechung des BGH die obige Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Vertragsstrafenklausel sei unklar, weil die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe — 0,3 % – nicht eindeutig bestimmt sei. „Auftragssumme“ könne entweder die zuvor vereinbarte Summe oder aber die nach Abwicklung des Vertrages geschuldete Vergütung sein.

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