Unter Nachbarn: gerechtfertigter Abschuss einer Drohne

AG Riesa, Urteil vom 24.4.2019 — Aktenzeichen: 9 Cs 926 Js 3044/19
Das Amtsgericht Riesa hat für den Abschuss einer Drohne mit einem Luftgewehr eine Rechtfertigung nach § 228 BGB angenommen, als die Drohne das Privatgrundstück überflog und der Familie des Schützen „nachstellte“.

Leitsatz

Der Abschuss einer Drohne kann nach § 228 BGB gerechtfertigt sein, wenn die Drohne über ein nicht einsehbares Nachbargrundstück fliegt, dort Personen „hinterherstellt“ und auf Anruf nicht weggeflogen wird.

Sachverhalt

Der „Täter“ bewohnt ein Grundstück von 980 qm. Das Grundstück ist von einer Hecke von 2,5-3 m Höhe umgeben.

Über dem Grundstück flog in einer Höhe von 5-15m eine Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet war. Der Drohnenpilot, der nicht Eigentümer der Drohne war, war für den „Täter“ nicht auszumachen.

Nachdem die Drohne die Ehefrau des „Täters“ beim Weg zur Mülltonne „verfolgte“ und auch seine Kinder von der Drohne beunruhigt wurden und zur Mutter liefen, rief der „Täter“ zunächst (in Richtung „unbekannt‟), dass die Drohne entfernt werden möge. Als das nicht geschah, holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne im Wert von 1.500 EUR ab. Sie erlitt einen Totalschaden.

Vor dem Amtsgericht Riesa wurde der „Täter“ von der Staatsanwaltschaft angeklagt wegen Sachbeschädigung.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde freigesprochen.

Der Angeklagte habe nach § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt, als er mit dem Luftgewehr die Drohne abschoss.

1. Es habe eine Notstandslage vorgelegen.
Weil der Drohnenpilot nicht zugleich Eigentümer der Drohne war, habe er sich einer fremden Sache bedient für das Überfliegen, so dass nach hM § 228 BGB anwendbar war und nicht z.B. § 32 StGB, der nur Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers gestattet.

Von § 228 BGB seien alle individuellen Rechte und Rechtsgüter geschützt. Das umfasst auch das Eigentum, das Hausrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Es habe sowohl eine drohende als auch eine bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG vorgelegen und zwar auf mehrere Personen bezogen. Diese Verletzung sei erheblich gewesen, weil sie einerseits im Rückzugsraum des Privatgrundstücks und andererseits heimlich „von oben“ erfolgte, womit man gewöhnlich nicht rechnen müsse. Auch in das von Art. 14 GG geschützte Grundstückseigentum sei eingegriffen worden.

Der Drohnenpilot dürfte auch strafrechtlich relevant gehandelt haben (§ 201a Abs. 1 StGB), wobei es aber an dem Strafantrag der Geschädigten nach § 205 StGB fehlte.

Der Drohnenführer verstieß gegen § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO und beging damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 Abs. 1 Nr. 17b LuftVO.

2. Der Abschuss als Notstandshandlung
Der Abschuss habe den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht abwehren sollen. Auch wenn grundsätzlich die Flucht als milderes Mittel möglich sein solle, wäre dies vorliegend keine Alternative gewesen, weil dadurch der Eingriff nicht beendet worden wäre, sondern der Flug der Drohne ja angedauert hätte und jedenfalls Artikel 14 GG weiter beeinträchtigt gewesen wäre. Ein „Abgrenzen“ des Grundstücks nach oben sei unzumutbar (und ohnehin zur Abwehr des konkreten Angriffs unmöglich). Das „Herunterholen“ einer Drohne mit einem Gartenschlauch sei nicht gleich wirkungsvoll und würde im Erfolgsfall wohl ebenfalls die Zerstörung der Drohne bedeuten.

Der eingetretene Schaden von 1.500 EUR stehe auch nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr. Einerseits stelle die Beeinträchtigung eines Grundstücks von 980 qm Größe einen erheblichen Nachteil dar. Andererseits stelle das Verfolgen der Ehefrau des Täters auch „mehr als Lästigkeit“ dar. Andere Güter als die Drohne selbst seien nicht in Gefahr gewesen.

Interessante Auszüge aus der Entscheidung

  • In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre schützt, sondern auch die Befugnis gewährt, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Darüber hinaus gewährt es dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung” das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Bereits mit dem Anfertigen wird dabei in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis von der Person des Abgebildeten losgelöst und damit in dieser konkreten Form dessen Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen. Erschwerend kommt unter Umständen hinzu, dass im Fall einer zivilen Drohnenaufnahme die aufgenommene Person dieses nicht mitbekommt, da sie nicht mit einer Aufnahme „von oben” rechnet. Eine solche Heimlichkeit der Aufnahme führt dabei zu einer gesteigerten Erheblichkeit der allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung
  • Nach § 905 S. 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Nach § 905 S. 2 BGB kann der Eigentümer hierbei Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrer Ausschließung kein Interesse hat.
  • Grundsätzlich statuiert § 1 LuftVG als weitere spezialgesetzliche Einschränkung des Eigentumsrechts § 903 BGB und dessen Ausgestaltung in § 905 S. 1 BGB (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 905 BGB Rn. 5 f.) und Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG frei ist.
  • Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge nur frei ist, soweit sie nicht durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. Hierunter fallen auch die Bestimmungen der LuftVO.
  • Nach § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen — sofern er nicht durch eine in § 21a Abs. 2 LuftVO genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt — verboten über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
  • Als Notstandshandlung des § 228 BGB ist das Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, zulässig (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 9). Dies muss mit Abwehrwillen erfolgen und zur Abwehr der Gefahr erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Gefahr auch auf mildere Weise abgewendet werden kann, wozu im Falle des § 228 BGB auch die Flucht zählt (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 11). Weiter darf die drohende Gefahr und der Abwehrschaden nicht außer Verhältnis stehen. Dabei gehen bei Sachen wertvollere grundsätzlich weniger wertvolleren vor (JurisPK, 8. Auflage 2017, § 228 BGB Rn. 12).
  • Unter den Luftverkehr im Sinne des § 315 StGB fällt der Verkehr mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG (BeckOK, 41. Ed. Stand 01.02.2019, § 315 StGB Rn. 5; Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5). § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 LuftVG fasst hierunter auch Flugmodelle. Kennzeichnend für diese ist, dass sie unbemannt sind. Es kann sich um alle Arten der in § 1 Abs. 2 LuftVG angesprochenen Fluggeräte handeln, auf Größe und Antriebsart kommt es nicht an. Von den in § 1 Abs. 2 S. 2 LuftVG legaldefinierten unbemannten Luftfahrzeugen unterscheiden sich Flugmodelle durch ihren Verwendungszweck. Flugmodelle dienen ausschließlich der Freizeitgestaltung (Erbs/Kohlhaas, 223. EL Januar 2019, § 1 LuftVG Rn. 6; MMR 2014, 431; Bt-Drs. 17/8098, S. 12). Von dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG erfasst ist auch der Einsatz von Drohnen im privaten Bereich (NZV 2016, 353). Allerdings ist es geboten, solche Luftfahrzeuge des § 1 Abs. 2 LuftVG von dem Anwendungsbereich des § 315 StGB auszunehmen, bei welchen — wie vorliegend — der Beförderungsvorgang (“Verkehr“) völlig in den Hintergrund tritt beziehungsweise nicht vorhanden ist (Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Auflage 2015, § 315 StGB Rn. 5).
  • Ein Verstoß gegen das Waffengesetz liegt nicht vor, wenn die Abgabe des Schusses gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) WaffG erlaubnisfrei ist. Dies gilt auch hinsichtlich des gleichzeitig gegebenen Besitzes der entsprechenden Druckluftwaffe. Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ist der Erwerb und Besitz bestimmter Waffen wie zum Beispiel Druckluft- und Federdruckwaffen, bei denen den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule mit dem F im Fünfeck (Nr. 1.1) erlaubnisfrei (Erbs/Kohlhaas, 223. EL 2019, § 52 WaffG Rn. 62).
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