Unfallverursacher haftet nicht für ausschließlich therapiebedingte Schäden eines anderen Unfallbeteiligten

OLG Hamm, Urteil vom 8.9.2005 — Aktenzeichen: 6 U 185/04

Der u.a. für Verkehrsrecht zuständige 6. Zivilsenat des OLG Hamm hat durch Urteil vom 08.09.2005 klargestellt, dass ein Unfallverursacher nicht für Gesundheitsschäden eines anderen Unfallbeteiligten haftet, die ausschließlich ihren Grund darin finden, dass im Anschluss an den Unfall eine (fehlerhafte) Arztbehandlung zu Gesundheitsverletzungen führt. In derartigen Fällen fehlt der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang, weil Unfall- und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit machte der Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig. Streitig war allerdings die Frage, ob der Kläger durch den Unfall Körperverletzungen/Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten hatte, auf die er die geltend gemachten Ansprüche stützte.

Der Kläger begab sich kurze Zeit nach dem Unfall in ärztliche Behandlung, wobei ihm hier nach Erstellung eines Computertomogramms als Diagnose mitgeteilt wurde, bei ihm läge eine Wirbelbogenfraktur im Bereich des 6. Halswirbelkörpers (HWK) vor. In einer 2. Kontroll-Computertomographie wenig später ließ sich eine derartige Fraktur nicht nachweisen. Eine sodann vom Kläger unternommene Arbeitsbelastungserprobung wurde durch den Kläger abgebrochen. Der Kläger begab sich in neurologische/psychiatrische Behandlung, wobei durch unterschiedliche Ärzte unterschiedliche Befunde erhoben wurden. Attestiert wurde dem Kläger letztendlich über einen Zeitraum von nahezu 1 1/2 Jahren seit dem Unfalltag eine Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger behauptete, bei dem Unfall habe er sich eine Fraktur des 6. HWK sowie eine schwere HWS-Zerrung zugezogen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 1 1/2 Jahren geführt hätte. Darüber hinaus sei es zu Schlafstörungen, ständigen Kopfschmerzen und Schmerzen an der HWS und zu einer Schmerzverarbeitungsstörung gekommen.

Seitens der Beklagten – dem Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges und der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung – wurden unfallbedingte Verletzungen des Klägers bestritten.

Das angerufene Landgericht hatte nach Einholung eines technischen, eines fachchirurgischen und eines psychiatrischen Gutachtens der Klage überwiegend stattgegeben mit der Begründung, zwar sei nicht bewiesen, dass es unmittelbar durch den Unfall zu einer Körper- oder Gesundheitsverletzung des Klägers gekommen sei. Eine Gesundheitsverletzung sei aber deswegen gegeben, weil sich eine Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt habe, die auf den Unfall zurückzuführen sei.

Das OLG Hamm hob – nach erneuter Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen – das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab, da nicht festgestellt werden könne, dass der hier entscheidende Verkehrsunfall zu einer Körperverletzung des Klägers oder zu einer Gesundheitsverletzung geführt habe, die mit dem Unfall in einem haftungsrechtlichen Zusammenhang stehe.

Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen stehe nicht fest, dass der Unfall unmittelbar eine Körper- oder Gesundheitsverletzung des Klägers verursacht habe. Insbesondere belegten sämtliche objektiven Befunde aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall keinesfalls eine Fraktur des 6. Halswirbelkörpers.

Der durch das psychiatrische Sachverständigengutachten zwar grundsätzlich bestätigte psychische Schaden (Schmerzverarbeitungsstörung, Anpassungsstörung mit somatoformen Schmerzstörungen) habe seine Ursache in einer psychischen Reaktion des Klägers darauf gehabt, dass ihm durch die behandelnden Ärzte nach röntgenologischer und computertomographischer Erstuntersuchung erklärt worden sei, es läge eine Fraktur des 6. HWK vor mit der Gefahr einer Querschnittslähmung. Genau diese Ausgangsdiagnose sei allerdings objektiv zu keinem Zeitpunkt – ebenfalls nach den gerichtlich eingeholten Gutachten – gerechtfertigt gewesen.

In einer derartigen Konstellation fehle es an einer haftungsbegrinzig festzustellenden Gesundheitsbeeinträchtigung (psychische Erkrankungen). Denn der Unfallverursacher des Verkehrsunfalls hafte nicht für therapiebedingte Gesundheitsschäden, also solche Schäden, die ausschließlich dadurch entstehen, dass sich nach einem Unfall der bis dahin Unverletzte in ärztliche Behandlung begibt und hier durch Falschbehandlung eine Gesundheitsverletzung erleide. In dieser Konstellation fehlt der haftungsrechtliche Zusammenhang, weil der Unfall und die Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen. Da auch nicht feststellbar sei, dass das Unfallereignis für sich genommen bereits eine psychische Erkrankung des Klägers mit Krankheitswert ausgelöst habe, ließe sich auch keine Mitursächlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne feststellen.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

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