Unfall beim Oktoberfest

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 — Aktenzeichen: I-9 U 142/14

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte besuchten gemeinsam eine oktoberfestähnliche Veranstaltung. Der Beklagte forderte die Klägerin zum Tanzen auf einer Bierbank auf. Die Einzelheiten waren streitig, insbesondere aus welchem Grund und wann die Bierbank anfing zu wanken. Jedenfalls fielen beide Parteien von der umstürzenden Bierbank, wobei sich die Klägerin erheblich verletzte.

Sie forderte von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser aus Unachtsamkeit die Bierbank ins Wanken gebracht habe und sie ohnehin nicht auf die Bierbank gewollt habe; der Beklagte habe sie auf die Bank gezogen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Nach Anhörung der Klägerin stand für das Landgericht fest, die Klägerin habe sich selbst gefährdet.

Entscheidung
Das OLG Hamm wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.

Nach Auffassung der OLG Hamm liegt in dem Besteigen einer Bierbank eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die eine haftungsrechtliche Verantwortung des Tanzpartners ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn der vermeintliche Schädiger dem Geschädigten noch auf die Bierbank hilft bzw. diesen auf die Bank hochzieht. Denn jeder Verkehrsteilnehmer könne von sich aus beurteilen, dass das Tanzen auf einer Bierbank mit unüberschaubaren Gefahren verbunden sei und könne dies von Anfang an verhindern; die Klägerin müsse daher selbst dafür einstehen, dass sich diese Gefahren verwirklicht hätten.

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