Unfall bei Sonntagsparziergang kann Arbeitsunfall sein.

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SG Düsseldorf, Urteil vom 20.6.2017 — Aktenzeichen: S 6 U 545/14

Sachverhalt
Ein 60-jähriger Arbeitnehmer befand sich in einer stationären Rehabilitationsmaßnahe u.a. zur Gewichtsreduktion. Der Kläger war während dieser Maßnahme bei einem sonntäglichen Sparziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden.

Er erhob daraufhin Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung. Er ist der Ansicht, dass er mit dem Sparziergang seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung habe nachkommen wollen. Ein Arbeitsunfall sei gegeben.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung ab und verwies darauf, dass es sich um eine rein private, auf eigene Gefahr betriebene Tätigkeit gehandelt habe. Sie sei nicht ärztlich verordnet gewesen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme des Klägers. Der Arbeitnehmer setzte nach Erhalt eines ablehnenden Bescheides der Berufsgenossenschaft sein Anspruch gerichtlich durch.

Entscheidung
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Die Richter definierten den Begriff Arbeitsunfall im Urteil mit einer deutlich weiteren Auslegung.

Das SG führte dazu aus: Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme. Es schade nicht, dass der Sparziergang in einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn die Tätigkeit geeignet sei, der stationären Behandlung zu dienen. Der Sparziergang sei objektiv kurgerecht. Der Versicherte durfte von seinem Standpunkt auch der Auffassung sein, dass diese Voraussetzung auch vorliegen. Beide Voraussetzungen, sowohl die Geeignetheit als auch eine objektiv kurgerechte Tätigkeit, seien bei dem hier streitgegenständlichen Sparziergang gegeben gewesen. Der Unfall stellt demnach ein Arbeitsunfall dar und berechtigt zur Leistung aus der gesetzlichen Unfallkasse.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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