Unfall bei einem Sammeltransport

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03. Dezember 2020, 4 U 3/20

Leitsätze

  1. Die Bedingungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich nicht auf die Frage, ob ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt.
  2. Das Vorliegen einer Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fahrer die auf kürzestem Weg zu nehmende Ausfahrt einer Bundesautobahn verpasst.
  3. Im Einzelfall kann grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sein, wenn der Fahrer eines Pkw nach Überholen mindestens eines anderen Kraftfahrzeugs auf der Bundesautobahn unmittelbar von der linken Fahrspur auf die Verzögerungsspur der Ausfahrt fährt und dort in der Kurve die Gewalt über den Pkw verliert.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verfolgt gegen die Beklagten  Schadensersatzansprüche .

Bei einem Sammeltransport von einer auswärtigen Baustelle zurück zum Firmensitz ereignete sich am 13.09.2013 auf einer Autobahnabfahrt ein Unfall, als der Beklagte zu 1) zum Absetzen eines Arbeitskollegen die Autobahn verlassen wollte. Nachdem der Beklagte zu 1) noch ein Fahrzeug überholte, fuhr er von der linken Spur auf die Abfahrt. Er bremste, verlor in der folgenden Kurve jedoch die Kontrolle über den Pkw, der sich überschlug. Es kam zu schweren Personenschäden.

Die Insassen waren Angestellte der Fahrzeughalterin. Der Wagen war von ihr für die Sammelfahrt zur Verfügung gestellt worden.

Der Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs.

Die Klägerin erbrachte im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen für die verletzten Versicherten und nimmt nun den Fahrer sowie den Kfz-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Unfall nicht auf einem Betriebsweg ereignet habe, weil durch das beabsichtigte Absetzen des Kollegen von den betrieblichen Vorgaben des Arbeitgebers abgewichen worden wäre. Diese hätten darin bestanden, zum Firmensitz zu fahren. Demnach hätte sich der Verkehrsunfall nicht auf dem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII ereignet, so dass die Haftungsprivilegien nach §§ 104, 105 SGB VII nicht einschlägig seien. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) den Unfall grob fahrlässig verursacht. Einerseits läge grobe Fahrlässigkeit in  seinem riskanten und leichtfertigen Fahrverhalten. Außerdem sei der Fahrer alkoholisiert (0,27 Promille) gewesen.  Das begründe Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Unfallversicherer hat das Urteil mit der Berufung angefochten.


Entscheidung

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Die Beklagten haften einerseits wegen der Haftungsbeschränkung aus §§ §§ 104, 105 SGB VII und andererseits wegen des fehlenden Nachweises der (zumindest subjektiven) groben Fahrlässigkeit nicht.

Nach § 104 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 105 Abs. 1 S.1 SGB VII sind Unternehmer und Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Unfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, nur zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde.

Nach § 110 SGB VII könnten der Klägerin als Sozialversicherer zwar auch Ansprüche zustehen; das dafür erforderliche Verschulden in Form der groben Fahrlässigkeit war jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht erfüllt.

  1. Eine vorsätzliche Begehung wurde in der Berufungsinstanz nicht mehr erörtert. Es wurde auf die Entscheidung der ersten Instanz verwiesen.
  2. Bei der zum Unfall führenden Fahrt handelte es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts um eine (haftungsprivilegierte) Betriebsfahrt. Denn sie habe sich als Teil der innerbetrieblichen Organisation und deren Funktionsbereich dargestellt. Für die Bejahung einer solchen Betriebsfahrt würden von der Rechtsprechung keine übersteigerten Voraussetzungen verlangt.Der Arbeitgeber stellte mit dem Firmenwagen eine Heimfahrtmöglichkeit zur Verfügung und verknüpfte so die Fahrt organisatorisch mit dem Betrieb. Auch dann, wenn die Rückfahrt zum Firmensitz nicht als Arbeitszeit vergütet wurde, blieb dennoch der betriebliche Zusammenhang.

    Das Verfehlen einer Ausfahrt und die Nutzung der nächsten Möglichkeit, unterbreche den Charakter der Betriebsfahrt ebenfalls nicht. Hierbei hat das Oberlandesgericht aber bedauerlicherweise nicht zwischen den Tatsachenalternativen entschieden. Das Oberlandesgericht hat unterstellt, dass das Verpassen der ersten Ausfahrt einen Betriebsweg dargestellt hätte und der durch das Verpassen der Abfahrt bedingte Umweg ebenfalls einen Betriebsweg darstellt.

    Die Frage, ob ein ursprünglich ungeplantes Abfahren von der Autobahn ein Verlassen des Betriebsweges (zum Firmensitz) darstellt, behandelte das Oberlandesgericht bedauerlicherweise nicht.

  1. Das Oberlandesgericht verneint auch eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten

    „Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.‟

    Die Beweislast für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit trifft den klagenden Unfallversicherer. Vorliegend konnte durch das Oberlandesgericht zumindest die subjektive grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden.

    a) Anknüpfungspunkt der groben Fahrlässigkeit konnte nicht das vorangegangene Fahrmanöver (Überholen vor dem Wechsel auf die Ausfahrt) sein, weil dies nicht unfallursächlich gewesen ist. Unfallursächlich sei die in der Kurve gefahrene Geschwindigkeit von 78 – 91 km/h gewesen.

    b) Zu Beginn des Ausbrechens des Fahrzeuges in der Kurve lag die Geschwindigkeit zwischen 78 km/h und 91 km/h.

    Diese Geschwindigkeit begründete vorliegend nicht den Vorwurf der subjektiven groben Fahrlässigkeit, weil der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht überschritten habe und unter den gegebenen Umständen auch nicht davon ausgehen musste, dass ein enger Kurvenabschnitt folge, in dem er bei der gefahrenen Geschwindigkeit die Kontrolle verlieren könnte.

    c) Die Blutalkoholkonzentration – ca. 90 Minuten nach dem Unfall 0,27 Promille – begründe nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn kein alkoholbedingtes Fehlverhalten vorläge. Ein solches Fehlverhalten sei nicht ersichtlich, weil der Zeuge nach dem Unfall sich gewöhnlich artikulieren konnte und keine körperlichen Auffälligkeiten zeigte.

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