Umfang des Akteneinsichtsrechts bei Verfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 — Aktenzeichen: 2 Ss (Bz) 100/12

Leitsatz
In Verfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen umfasst das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht auch Bedienungsanleitungen des Messgeräteherstellers.
Sachverhalt
Der Betr. war durch Urteil des AG wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt worden. Der vom Verteidiger des Betr. in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen unzureichender Gewährung von Akteneinsicht, insbesondere wegen fehlender Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes war zuvor vom Einzelrichter abgelehnt worden. In der weiteren Rechtsbeschwerdeinstanz hatte der Betr. darauf hin mit seiner Verfahrensrüge Erfolg.

Entscheidung
Das OLG Naumburg hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass der Verteidiger im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen hat, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies folge schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen würden, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, sei es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

Persönliche Anmerkung
Seit langem beschäftigt die Rechtsprechung und Literatur der Streit um den Umfang des Akteneinsichtsrechts — insbesondere in die Gebrauchsanweisung des eingesetzten Messgeräts. Der kostenintensive Kauf der Gebrauchsanweisung beim Hersteller der Messgeräte durch den Verteidiger kann keine Alternative sein. Es ist deshalb zu begrüßen, dass mit dem Beschluss des OLG Naumburg eine Entscheidung getroffen worden ist, aus der sich ergibt, dass das Recht auf Akteneinsicht auch die Bedienungsanleitung des Messgerätes umfasst.

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