Zur Angabe „Wohn-/Nutzfläche“ im Mietvertrag zählen auch Kellerräume
Die Parteien können Vereinbarungen über die Berechnung der Wohnungsgröße treffen und auch Nutzräume mit in die Berechnung miteinbeziehen.
Die Parteien können Vereinbarungen über die Berechnung der Wohnungsgröße treffen und auch Nutzräume mit in die Berechnung miteinbeziehen.
Die Angabe über die Wohnfläche im Mietvertrag stellt nach dem BGH eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Bei einer Abweichung von mehr als 10 % liegt ein Mangel der Mietsache vor. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag die Wohnfläche mit „circa“ bezeichnet wird.